Cautionen. Instruction. Beaufsichtig- ung. Inhalt. Verwahrung. Verbindende Kraft. Abänderung. (389) &# 78. Sämmtliche Beamte der Gesellschaft, welche eine Casse unter sich, oder eine Ver- tretung auf sich haben, müssen eine vom Directorium zu bestimmende Caution leisten. 4 79. Jeder Beamte erhält vor seinem Amtsantritte eine Instruction, die er pünktlich zu befolgen hat. Hauptcasse. 80. Die Hauptcasse besteht in Zittau unter besonderer Aufsicht des Directoriums und es hat jedes Mitglied desselben das Recht und die Obliegenheit, sich von dem Bestande der ersteren zu überzeugen und deren Prüfung zu beantragen. & #1. In der Hauptcasse sind alle Gelder und Documente, soweit davon nicht zur Besorgung der laufenden Geschäfte Gebrauch gemacht wird, aufzubewahren. 2. Die die Hauptcasse enthaltenden Behältnisse sind mit drei Schlössern verwahrt, wozu die drei verschiedenen Schlüssel von zwei Directoren und dem Cassirer, oder dem, der in Behinderungsfällen des letzteren Stelle vertritt, verwahrt werden. Statuten. 83. Jeder Actieninhaber sowohl der Actien A als der Actien B ist den in gegenwär- tigen Statuten enthaltenen Bestimmungen unterworfen, ohne daß ihm dagegen die Ausflucht der Nichtkenntniß zu Statten kommt. ##. Abänderungen der Statuten, mögen diese bleibend sein oder in zeitweiligen Aus- nahmen bestehen, können nur in Generalversammlungen beschlossen werden und bedürfen der Genehmigung der Staatsregierung. Zweifel, welche sich über die Auslegung einzelner Bestimmungen des Statuts ergeben, gehören in letzter Instanz zur Entscheidung der Regierung. Zittau, am 1 9ten September 1857. Das Directorium und der Ausschuß der Löbau-Zittauer Eisenbahngesellschaft. Eduard Exner, Eduard Helfft, Adolph Opitz, Vorsitzender Director. Director. Director. Friedrich August Auster, Vorsitzender des Ausschusses.