( 47 ) Endlich haben die Ferien auf alle das Strafverfahren betreffende Fristbestimmungen keinen Einfluß. (4. Als dringliche Sachen und Geschäfte, welche während der Ferien nicht ruhen oder ausgesetzt werden dürfen, sind zu betrachten: 1) gerichtspolizeiliche Vorerörterungen und Untersuchungshandlungen jeder Art, dafern der Angeschuldigte sich in Haft befindet oder die Vornahme der Vorerörterungen oder Untersuchungshandlungen nach dem Ermessen des Staatsanwalts oder des Gerichts ohne Nachtheil für die Sache nicht ausgesetzt bleiben kann; 2) Wechselsachen; 3) Arrestschlagsachen; 4) Hülfsvollstreckungen; 5) die Eröffnung von Concursen nebst den zu Sicherung der Concursmasse erforder- lichen Maaßregeln; 6) Versiegelungen von Verlassenschaften, An= oder Aufnahme, Zurückgabe und Publi- cation letztwilliger Verordnungen; 7)) Grund= und Hypothekensachen, insoweit es auf Verlautbarungen im Grund= und Hypothekenbuche ankommt, vergl. 9§ 134, 139 des Gesetzes, die Grund= und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend, vom 6ten November 1843; 8) die Aufnahme der Recognitionen von Urkunden; 9) alle anderen Justiz= und Verwaltungssachen, welche vermöge ihrer besonderen Be- schaffenheit als der Beschleunigung bedürftig vom Gerichte anzuerkennen oder von der zuständigen höheren Behörde oder von der requirirenden Unterbehörde als solche bezeichnet worden sind. 5. Die Directorialgeschäfte erleiden durch die Ferien keine Unterbrechung und dringende dergleichen Geschäfte, wie z. B. Cassenrevisionen nach Todesfällen, in Gemäßheit 6 11 des Regulativs für das Depositen= und Sportelcassen= und Rechnungswesen, vom 1 5ten Sep- tember 1856, keinen Aufschub. Ebenso haben die Cassengeschäfte, der übrige Expeditionsdienst und die Dienstleistungen des Boten= und Dienerpersonals während der Ferien ihren Fortgang. ##6. Zu Bearbeitung der im § 4 bemerkten Sachen muß eine hinreichende Anzahl von Gerichtsmitgliedern, beziehendlich Assessoren, sowie Actuaren und Protocollanten während der Ferien im Dienste verbleiben; den übrigen, sowie Expedienten und Dienern, welche in Folge der Verminderung der laufenden Geschäfte zu entbehren sind, kann vom Gerichtsvorstande auf Ansuchen, welches aber spätestens vierzehn Tage vor Beginn der Ferien geschehen muß, Urlaub, sei es ohne Veränderung des Wohnorts oder zu Reisen im Inlande oder Auslande, während der Ferienzeit, für die ganze Dauer oder einen Theil derselben ertheilt werden.