( 69 ) Zu Fassung einer collegialen Entscheidung ist die Anwesenheit von drei Richtern, ein- schließlich des Vorstandes (vergl. Absatz 2) erforderlich; unter den übrigen zwei Richtern muß sich wenigstens ein Auditeur befinden. Ist jedoch der Angeschuldigte in erster Instanz zu Todes= oder lebenslänglicher Zuchthaus- strafe verurtheilt worden, so ist das Feldoberkriegsgericht mit dem Vorstande und hierüber mit noch vier Richtern zu besetzen, unter denen sich mindestens ein Auditeur befinden muß. 86. Untersuchungsverfahren. Das Untersuchungsverfahren bei den ständigen Kriegsgerichten richtet sich, soweit nicht im Nachfolgenden etwas Anderes bestimmt ist, nach den zeitherigen Vorschriften. Untersuchungen, welche bei einem Kriegsgerichte anhängig werden, nachdem in einer gegen denselben Angeschuldigten bereits anhängigen Untersuchung entweder von dem ständigen Kriegs- gerichte ein Erkenntniß abgefaßt oder beziehendlich die Abhaltung eines Kriegsrechts bereits angesetzt worden ist, sind besonders fortzustellen und zur Entscheidung zu bringen, auch die etwa erkannten Strafen besonders zu vollstrecken, ohne Unterschied der Zeit und Reihenfolge, in welcher die einzelnen zur Untersuchung gelangten Verbrechen begangen worden sind. 87. Beschluß über Untersuchungseinleitung — Einstellung. Beschlüsse über Einleitung oder Einstellung der Untersuchung hat der Auditeur vor deren Ausführung dem Commandanten zur Erklärung vorzulegen. Wird von Letzterem gegen den Beschluß Widerspruch erhoben, was solchenfalls binnen vier und zwanzig Stunden geschehen muß, so ist darüber unaufhältlich die Entscheidung des Feldoberkriegsgerichts einzuholen. 88. Bekanntmachung. Sobald der vorgedachte Beschluß feststeht, ist er dem Angeschuldigten bekannt zu machen. Gegen den Beschluß auf Einleitung der Untersuchung kann derselbe binnen drei Tagen Berufung, jedoch nur dann einwenden, wenn nicht bereits in Gemäßheit des vorstehenden Pa- ragraphen die Entscheidung des Feldoberkriegsgerichts eingeholt worden ist. 89. Vertheidigung. Der Untersuchungsrichter hat bei der Untersuchung mit gleicher Sorgfalt nicht nur die zur Ueberführung, sondern auch die zur Entlastung oder milderen Beurtheilung des Angeschuldigten dienenden Umstände zu erörtern und die Ergebnisse in den Acten festzustellen. 12*