( 72 ) 3. über einen Oberleutnant oder Leutnant: 2 Oberstleutnants oder Majore, 2 Hauptleute, 2 Oberleutnants, 1 Leutnant; 4. über einen Hauptmann: 1 Oberster, 2 Oberstleutnants oder Majore, 2 Hauptleute, 2 Oberleutnants; 5. über einen Oberstleutnant oder Major: 1 General, 1 Oberster, 3 Oberstleutnants oder Majore, 2 Hauptleute; 6. über einen Obersten: 2 Generale, 2 Obersten, 2 Oberstleutnants oder Majore, 1 Hauptmann; 7. über einen General: 3 Generale, 2 Obersten, 2 Oberstleutnants oder Majore. An die Stelle der hier nach den bei der Linieninfanterie bestehenden Benennungen er- wähnten Grade treten bei der Reiterei, der Artillerie und der Jägertruppe die ihnen nach dem Dienstreglement gleichstehenden Grade. Gehört der Angeschuldigte zu den Militärbeamten, so ist das Kriegsrecht zwar ebenfalls nach Maaßgabe seines militärischen Ranges, jedoch dergestalt zu besetzen, daß, unter Wegfall der entsprechenden Grade, soweit thunlich, zwei oder drei Militärbeamte seines Dienstzweiges mit beizuziehen sind.