(74 ) Erhebliche neue Angaben desselben sind, soweit thunlich, sofort zu erörtern (vergl. 8 10 Abs. 2). Vergl. auch noch § 22. · Endlich ist die Vertheidigung, falls eine solche bei den Acten sich befindet, vorzulesen und zum Schlusse der Angeschuldigte über das, was er etwa noch anzuführen habe, zu befragen. 817. Protocoll. Ueber den gesammten Hergang ist ein genaues Protocoll und zwar, falls ein verpflich- teter Protocollant nicht zugezogen worden, durch den Auditeur aufzunehmen, welcher jedoch solchenfalls den Gerichtsschreiber oder einen anderen dazu geeigneten Unterofficier zu Bewirk- ung vorläufiger Aufzeichnungen, sowie, nach Befinden, zu den nöthigen Vorlesungen beiziehen kann. Zur Aufnahme des Protocolls kann die Sitzung auf kurze Zeit aufgehoben werden. Die Vorlesung des Protocolls erfolgt in voller Sitzung und in Gegenwart des Angeschuldigten. 818. Berathung der Richter. Nachdem das Protocoll genehmigt und der Angeschuldigte hierauf einstweilen aus dem Sitzungszimmer entfernt worden ist, treten die Richter mit dem Auditeur zur Berathung über die zu ertheilende Entscheidung zusammen. Dabei hat der Auditeur auf die einschlagenden gesetzlichen Bestimmungen, welche vorzu— lesen und, soweit nöthig, zu erläutern sind, aufmerksam zu machen, die etwa gewünschten Auf— schlüsse den Richtern zu ertheilen und sodann die Fragstellung dergestalt festzusetzen, daß die Abstimmenden eine bestimmte Erklärung darüber abgeben müssen, ob nach ihrer gewissenhaften Ueberzeugung 1) die Thatsachen, welche den Gegenstand des dem Angeschuldigten zur Last gelegten Verbrechens bilden, durch die Ergebnisse der Untersuchung für erwiesen und der Angeschuldigte daher des gedachten Verbrechens für schuldig zu erachten, sowie nach den besonderen Umständen des Falls, 2) ob etwa die Strafbarkeit ausgeschlossen oder getilgt, oder etwa in Frage gekom— mene Strafmilderungs= oder Erschwerungsgründe für erwiesen anzusehen seien. Je nach dem Ausfalle der hierüber erfolgten Abstimmung ist sodann weiter entweder über die Art der Freisprechung oder darüber abzustimmen, auf welche, durch den Auditeur in Vorschlag zu bringende, Strafe das Erkenntniß zu richten sei. Zur Entscheidung über jede einzelne Frage reicht die einfache Stimmenmehrheit hin.