( 85 ) 853. Standgericht über Civilpersonen im Kriege. Wenn im Kriege die Sicherheit der Truppen oder der zu ihnen gehörenden Personen durch verrätherische Handlungen der Landeseinwohner bedroht ist, so kann der Oberbefehlshaber das Standrecht auch über Civilpersonen — Martialgesetz —, unter Bezeichnung der als stand- rechtliche Verbrechen zu betrachtenden Handlungen und unter ausdrücklicher Androhung der dafür verwirkten Strafen, verkündigen. Sobald dieses geschehen, sind die Zuwiderhandelnden vor ein niederzusetzendes Militär- standgericht zu stellen und ist solchenfalls nach Maaßgabe der Bestimmungen von § 41 fg., soweit diese Vorschriften hierbei Anwendung leiden, zu verfahren. Die vorstehenden Bestimmungen leiden jedoch nur Anwendung, insoweit nicht die Bundes- kriegsverfassung oder andere bundesrechtliche Bestimmungen für gewisse Verhältnisse besondere Anordnungen enthalten. 54. Uebergangsbestimmungen. Die bei Erlassung gegenwärtiger Verordnung anhängigen untersuchungen sind nach Maaßgabe derselben fortzustellen, dafern der Angeschuldigte bei den im § 1 Abs. 1 erwähnten Truppen sich befindet. Ist jedoch in einer solchen Untersuchung von dem ständigen Kriegsgerichte ein Erkenntniß bereits bekannt gemacht, oder sind die Acten zu Ertheilung eines Erkenntnisses erster Instanz bereits an das Oberkriegsgericht eingesendet worden, so ist die Untersuchung nach dem bis- herigen Verfahren fortzustellen. 55. Fortsetzung. Sind bei einer bereits anhängigen Untersuchung mehrere Militärpersonen betheiligt, von denen eine oder einige, nicht aber sämmtliche zu den im § 1 Abs. 1 gedachten Truppen ge- hören, so hat das Oberkriegsgericht zu bestimmen, ob die Untersuchung bezüglich der einzelnen Betheiligten getrennt oder vereinigt zu führen und abzuurtheilen sei und, im letzteren Falle, ob dieß nach Maaßgabe der gegenwärtigen Verordnung oder nach dem zeitherigen Verfahren zu erfolgen habe. *56. Besondere Bestimmungen. Gelangt nach Erlassung gegenwärtiger Verordnung ein, gleichviel ob vor oder nach diesem Zeitpunkte verübtes Verbrechen zur Anzeige, bei welchem mehrere Militärpersonen betheiligt sind und wobei hinsichtlich der Betheiligten die im § 55 bemerkte Verschiedenheit vorhanden ist, so ist die Untersuchung bezüglich derjenigen, welche zu den §& 1 Abs. 1 genannten