( 94 ) Die vorschriftsmäßige Uebergabe wird eintretenden Falls bis zum Nachweise des Geger- theils vorausgesetzt. Recomman- §225. Für jeden recommandirten Brief, sowie für jede Staffettensendung werden im dirte Briefe. Falle des Verlustes dem reclamirenden Absender die Beförderungsgebühren erstattet und hier- über Vierzehn Thaler vergütet. Sendungenmit #26. Ist bei der Aufgabe der Sendung eine Werthsdeclaration erfolgt, so ist dieselbe declarirtem im Falle des Verlustes oder der Beschädigung bei Feststellung des Seiten der Post zu leisten- Werthe. den Ersatzes maaßgebend. Beweist jedoch die Postverwaltung, daß die Declaration den ordent- lichen Werth der Sache übersteigt, so hat sie nur letzteren zu ersetzen. Wäre in betrüglicher Absicht zu hoch declarirt worden, so verliert der Absender jeden Anspruch auf Schadenersatz. Ohne declarir- & 27. Ist bei Packetsendungen eine Werthsdeclaration nicht erfolgt, so vergütet die Post- ten Werth. verwaltung im Falle des Verlustes oder der Beschädigung, ohne Rücksicht auf den wirklichen Werth des verloren gegangenen Gegenstandes, soweit sich der Verlust oder die Beschädigung erstreckt, beim Reisegepäck Einen Thaler, bei anderen Sendungen Zehn Neugroschen für jedes Pfund derselben. Gegenstände von weniger als ein Pfund, sowie überschießende Gewichtsbeträge werden einem Pfunde gleich gerechnet. Entschädigung * 28. Dem Absender ist für die von ihm nachgewiesene verschuldete Verzögerung in der für vorschriftsmäßigen Beförderung oder Bestellung eines zur expressen Bestellung aufgegebenen Briefs Vechögerung. oder Packets oder einer Staffettensendung auf Verlangen eine Vergütung von Fünf Thalern zu gewähren. Im Uebrigen findet für einen durch verzögerte Beförderung oder Bestellung entstandenen Schaden ein Anspruch nur dann Statt, wenn der fragliche Gegenstand in dessen Folge verdor- ben ist, oder seinen substantiellen Werth bleibend, ganz oder theilweise verloren hat. Eine Cours= oder Preisveränderung bleibt jedoch hierbei außer Betracht. Wegen körper- *29. Hat ein Reisender bei einer ordentlichen Post in unmittelbarem Zusammenhange ücher ner- mit seiner Beförderung durch die Postanstalt eine körperliche Verletzung erlitten, welche nicht 9. Feolge seiner eigenen Fahrlässigkeit oder eines unabwendbaren Naturereignisses oder eines Zu- falls ist, so werden demselben auf Verlangen die erforderlichen Kur= und Verpflegungskosten Seiten der Postanstalt vergütet. Auslieferung *30. Wird ein Gegenstand bei der Auslieferung an den Empfänger äußerlich unverletzt von Post= und das bei der Aufgabe ermittelte Gewicht übereinstimmend befunden, so hat die Postverwalt- sendungen. ung einen nach der Eröffnung sich etwa ergebenden Mangel nicht weiter zu vertreten, ausge- nommen bleibt hiervon der § 28 gedachte Fall einer durch verzögerte Beförderung oder Be- stellung bedingten Entschädigung.