( 95 !) Die ohne Einspruch erfolgte Annahme eines Gegenstandes begründet die Vermuthung, daß bei der Auslieferung derselbe äußerlich unverletzt, und das ermittelte Gewicht übereinstim- mend befunden worden ist. 31. Die Reclamation wegen Verlustes oder Beschädigung muß Reclamations- a) rücksichtlich der § 24 1 bis à gedachten Briefe und Poststücke innerhalb 6 Menaten fessen vom Tage der Aufgabe an, b) in Betreff des Reisegepäcks (§+ 24, 5) sofort nach Ankunft der betreffenden Post am Bestimmungsorte, beziehendlich bei Wiederaushändigung des Gepäcks bei Verlust des Reclamationsrechts erfolgen. Die Reclamation kann in den Fällen unter a und b bei der Localpostanstalt der Auf- gabe= oder Bestimmungsstation, in dem Falle unter a auch bei der Oberpostdirection oder bei dem Finanzministerium angebracht werden. # 32. Ansprüche an die Postverwaltung, welche im Rechtswege verfolgt werden sollen, Rechtsweg. sind gegen den Staatsfiscus zu richten. 33. Hinsichtlich anderer als der § 24 1 bis mit s aufgeführten, der Post zur Be-Nicht gewähr- förderung übergebenen Gegenstände, namentlich rücksichtlich unbeschwerter, nicht recommandirter, –J•0 auch nicht zur expressen Bestellung empfohlener Briefe, ingleichen der Briefe mit nicht derla- mirter Wertheinlage, findet ein Entschädigungsanspruch weder wegen Verlusts, noch wegen ver- zögerter Beförderung oder Bestellung gegen den Fiscus Statt. ga 34. Auch in Ansehung der im § 24 genannten Gegenstände ist die Postverwaltung Authebung der von jeder Ersatz- oder Entschädigungsverbindlichkeit befreit, ewähr. 1) wenn der Verlust oder die Beschädigung des fraglichen Gegenstandes durch eigene Fahrlässigkeit des Absenders veranlaßt oder im Falle der Beschädigung oder ver- zögerter Beförderung die Beförderung ausdrücklich oder nach allgemeiner (regle- mentsmäßiger) Bestimmung auf Gefahr des Absenders erfolgt ist; 2) wenn der Verlust oder die Beschädigung durch äußere unabwendbare Gewalt oder durch Zufall herbeigeführt worden ist, wohin jedoch Raub und Diebstahl nicht ge- zählt werden sollen. 35. Die im vorstehenden Abschnitte über die Gewährleistung der Postanstalt getrof= Gewährleist- fenen Bestimmungen leiden unbedingt auf Sendungen, welche im Sichsischen Postbezirke auf- u# eierne gegeben sind und in demselben verbleiben (rein interne Sendungen) Anwendung. des Sächsischen Dagegen ist Postbezirks. a) bei Sendungen, welche im Sächsischen Postbezirke aufgegeben und nach Orten des Deutsch- Oesterreichischen Postvereins bestimmt sind (Postvereinssendungen) den Bestimmungen