Verwendung der Strafgelder. Gefängniß- strafe. Verjährung. Allgemeine Vorschrift. Erste Instanz. Vernehm- ungen, Abhör- ungen 2c. Submissions- verfahren. Visitationen bei Transport- unternehmern. ( 98 .) Wenn das neue Vergehen von der Art ist, daß für dasselbe der in 9§ 39 und 41 am Ende geordnete Minimalbetrag verwirkt sein würde, so tritt für den ersten Wiederholungs- fall eine Geldbuße von wenigstens Zwei und in jedem weiteren Wiederholungsfalle von wenigstens Vier Thalern ein. § 50. Die von den Straffälligen eingezogenen Geldbußen fließen der & 19 gedachten Postunterstützungscasse zu. &. An die Stelle der verwirkten Geldbuße tritt bei Unvermögen des Schuldigen Gefängnißstrafe, wobei Ein Tag Gefängniß gleich 10 Neugroschen bis 5 Thaler zu rechnen ist. & 52. Der Anspruch der Postanstalt auf hinterzogene Postgebühren erlischt, wenn er innerhalb eines Jahres von erfolgter Uebertretung an nicht geltend gemacht wird. Vergehen gegen dieses Gesetz verjähren in einem Jahre. V. Abschnitt. Verfahren in Poststrafsachen. #53. Für die Untersuchung, Entscheidung und Bestrafung der in gegenwärtigem Gesetze aufgeführten Straffälle dient im Allgemeinen das Gesetz D. vom 30sten Januar 1835, das Verfahren in Administratiojustizsachen betreffend, unter Nr. III, & 34 fg. zur Richtschnur. 4. Die erste Instanz in Poststrafsachen ist die Oberpostdirection. Dieselbe führt die Untersuchung gegen Angeschuldigte, ertheilt die erste Entscheidung und leitet die Vollstreckung der Entscheidung ein. * 55. Die Oberpostdirection ist befugt, wegen Vernehmung und Abhörung der Ange- schuldigten, Zeugen und anderer Personen, ferner wegen Anstellung von Localerörterungen, die competenten Justiz= oder Verwaltungsobrigkeiten in Anspruch zu nehmen, welche den an sie ge- langenden Aufforderungen Folge zu geben verpflichtet sind. Die Entscheidung selbst kann die Oberpostdirection nicht auf eine andere Behörde übertragen. Wegen Vollstreckung der Straferkenntnisse hat sie die competente Justizbehörde anzugehen. #56. Der Oberpostdirection bleibt überlassen, nach Beschaffenheit des ihr vorliegenden Falls, vor Einleitung des förmlichen Verfahrens, dem Angeschuldigten zu eröffnen, welche Geldbuße von ihm für verwirkt zu achten sei, und ihm hierbei freizustellen, ferneres Verfahren und die Bescheidesertheilung durch Bezahlung der Strafe und Kosten innerhalb einer ihm zu setzenden Frist zu vermeiden. Leistet der Angeschuldigte jene Zahlung ohne Einrede, so ist die Sache hiermit beendet; entgegen- gesetzten Falls ist dieselbe zum förmlichen Untersuchungsverfahren und zur Entscheidung zu bringen. &57. Die &# 22 gedachten Transportunternehmer haben sich bei entstandenem Verdachte einer von ihnen verhangenen Uebertretung der in diesem Gesetze enthaltenen Vorschriften der Visitation ihrer Transportmittel, wie der zu Aufbewahrung von Transportgegenständen be-