(106 ) Zu # 18 des Postgesetzes. Einziehung rückstän- 13. Rückständige Postgebühren werden, nach Maaßgabe des Gesetzes vom 23sten Juli diger Postgebühren. 1846, & 1, 5, mit dem Ablaufe von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem sie zu entrichten gewesen wären, nicht nachträglich eingezogen. . Zu 1 20 des Postgesetzes. Gleichstellung der 4.P Die Verpflichtung zu Unterhaltung von Passagierstuben erstreckt sich auch auf die ä d in Be- o 212 Vorstände der Postexpeditionen (Postverwalter). ung von Passagier- stuben. Zu & 21 des Postgesetzes. Nähere Bezeichnung 15. Unter den vom ordonnanzmäßigen Spanndienste befreiten PostehaltereiOpferden der ziran anfelr sind nicht sämmtliche im Besitze eines Posthalters befindliche Pferde, sondern nur diejenigen pserde. begriffen, welche derselbe nach Maaßgabe des darüber aufzustellenden Verzeichnisses (8 7) lediglich für den Postdienst unterhält. Zu §&# 22 und 23 des Postgesetzes. Obliegenheiten der 16. Bei denjenigen Transportunternehmungen, mit welchen Briefe und Zeitungen Transportunterneh= befördert werden, sind Aenderungen in Bezug auf die angemeldeten Fahrzeiten, Beförderungs- mer. fristen und Haltepunkte nur mit Vorwissen“ der Oberpostdirection zulässig und ist daher jede hierunter beabsichtigte Abweichung rechtzeitig zur Kenntniß derjenigen Postanstalt zu bringen, bei welcher die Anmeldung erfolgt ist. Beabsichtigte gänzliche Einziehung eines Transportunternehmens ist thunlichst zeitig und mindestens vierzehn Tage vorher bei der betreffenden Postanstalt anzuzeigen. III. Abschnitt. Von der Gewährleistung der Postanstalt. Zu #& 24, 25, 28, 33 und 34 des Postgesetzes. Vorschriften in Be- #17. Vorschriftsmäßig übergeben ist nur diejenige Sendung, welche an der bestimmten zSahnenen n Annahmestelle und in vorschriftsmäßiger Beschaffenheit aufgeliefert worden ist. Postsendungen. Unfrankirte, sowie durch Marken oder Couvert frankirte Briefe können in die Briefkästen a) Allgemeine, eingelegt werden. Alle übrige Postsendungen sind am Schalter aufzugeben. (Wegen der in Briefkästen vorgefundenen recommandirten Briefe vergl. 6 57). In Bezug auf die vorschriftsmäßige Beschaffenheit der Postsendungen gelten folgende Be- stimmungen: Außenseite. 1) Außer den auf die Beförderung oder Bestellung einer Sendung bezüglichen Angaben darf nur noch der Name oder die Firma des Absenders, sonst aber soll keine, einer brieflichen Mittheilung gleich zu achtende Notiz auf den Außenseiten enthalten sein.