(107 ) Im Zuwiderhandlungsfalle kann ausnahmsweise die Beförderung eintreten, wenn nach dem Ermessen des Annahmebeamten aus der Notiz selbst unzweifelhaft sich eriebe, daß damit weder eine Portohinterziehung, noch eine Beleidigung oder sonst strafbare Handlung beabsich- tigt wird. Briefe, welche entweder a) nicht verschlossen sind oder b) auf der Außenseite anstößige Bemerkungen (z. B. „Mahnbrief“ oder dergl) ent- halten, werden zur Beförderung mit der Post nicht angenommen. Finden sich derartige Correspondenzen in einem Briefkasten vor, so werden sie im Falle unter b wie unbestellbare Briefe (§ 23) behandelt, im Falle unter a dagegen dienstlich verschlossen und mit einer darauf gebrachten bezüglichen Bemerkung weiter befördert, beziehendlich bestellt. Briefe 2c., auf deren Adresse der Frankirungsvermerk durchstrichen, radirt oder abgeändert ist, sind bei der Annahme zurückzuweisen; werden Briefe mit einem solchen, oder zwar mit unverletztem Frankirungsvermerk, jedoch ohne Frankomarke oder Frankocouvert im Briefkasten vorgefunden, so wird die Ungültigkeit des fraglichen Vermerks amtlich bescheinigt. 2) Auf der Adresse muß die Person des Adressaten, sowie der Bestimmungsort, in grö- ßeren Orten, soweit thunlich, auch Straße und Hausnummer angegeben sein. Der Angabe des Namens bedarf es auch beiosolchen mit poste restante bezeichneten Gegenständen, für welche die Post Garantie zu leisten hat. Bei gewöhnlichen Briefen mit dem Vermerk „poste restante"“ darf statt des Namens des Empfängers eine Angabe in Buchstaben, Ziffern u. s. w. angewendet sein. 3) Die Bezeichnung (Signatur) einer Sendung muß entweder aus der vollständigen Adresse oder aus mehreren großen, lesbaren Buchstaben oder Zeichen, darf aber niemals aus Nummern allein bestehen; dieselbe muß den Bestimmungsort übereinstimmend mit der Bezeich- nung auf dem Begleitbriefe enthalten. Bei nach= oder zurückzusendenden Postsendungen soll die Bezeichnung des Bestimmungs- orts von der Postanstalt kostenfrei entsprechend abgeändert werden. Die Signatur muß dauerhaft und haltbar sein. 4) Die Verpackung der Sendungen muß nach Maaßgabe der Länge der Transportstrecke, des Umfangs der Sendung und der Beschaffenheit des Inhalts haltbar und sichernd einge- richtet sen. Bei Gegenständen von geringerem Werthe, welche nicht unter Druck leiden, und nicht Fett oder Feuchtigkeit absetzen, daher auch bei Schriften- oder Actensendungen, genügt im Allge— meinen bei einem Gewichte bis zu ungefähr sechs Pfund, und dafern nicht hierzu die Dauer 18* Adresse. Signatur. Verpackung.