Waarenproben und Mufter. Von der Post- beförderung ausgeschlossene Gegenstände. ( 112 ) Uebrigens muß das Streif= oder Kreuzband dergestalt angelegt sein, daß dasselbe abgestreift und die Beschränkung des Inhalts der Sendung auf Gegenstände, deren Versendung unter Band gestattet ist, erkannt werden kann. Die Versendung der bezeichneten Gegenstände unter Streif= oder Kreuzband ist unzulässig, wenn dieselben nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w. außer der Adresse geschriebene oder auf andere Weise, z. B. durch Stempel oder Druck, beigefügte Ziffern oder Zusätze erhalten haben. Es kann jedoch den Preiscouranten, Circularen und Empfehlungsbriefen Adresse, Datum und Namensunterschrift, der äußeren Adresse eines Streif= oder Kreuzbandes der Name oder die Firma des Absenders und den Correcturbogen können Aenderungen und Zusätze, welche zur Correctur gehören und auf diese sich beschränken, hinzugefügt werden. Mehrere Exemplare unter einem Streif= oder Kreuzbande müssen im Falle der Unterschrift von einem und demselben Absender (Firma) unterzeichnet und dürfen nicht mit verschiedenen Adressen oder besonderen Adreßumschlägen versehen sein. Circulare von Handlungshäusern dürfen mit der handschriftlichen Unterzeichnung der Firma von mehreren Theilnehmern der Handlung versehen sein. Kreuzbandsendungen, bei denen die Adresse nicht nur den eigentlichen Adressaten bezeichnet, sondern zugleich die Bestimmung enthält, daß die Sendungen auch anderen Personen mitgetheilt werden sollen, sind, wenn sie am Schalter aufgegeben werden, zurückzuweisen, wenn im Brief- kasten vorgefunden, mit dem vollen Briefporto zu belegen. Ebenso sind alle nicht auf mechanischem Wege vervielfältigte Ankündigungen und Anzeigen, deren Inhalt sich auf besondere Verhältnisse zwischen zwei oder doch nur wenigen Personen beschränkt, von der Beförderung unter Kreuzband ausgeschlossen. Auf Antrag des Ministeriums des Innern kann einzelnen Preßerzeugnissen Seiten des Finanzministeriums der Vortheil der Versendung unter Kreuzband versagt werden. Von einer solchen Verfügung betroffene Preßerzeugnisse werden zur Beförderung unter Krenzband nicht angenommen und, wenn sie durch Vermittelung der Briefkästen zur Postanstalt gelangen, an den Absender ohne Vergütung der verwendeten Frankomarken zurückgegeben. 14) Waarenproben und Muster müssen, wenn auf die dafür zugestandene Portoermäßig- ung Anspruch gemacht wird, dergestalt verpackt sein, daß die Beschränkung des Inhalts auf diese Gegenstände leicht ersichtlich ist. Diesen Sendungen darf, wenn die ermäßigte Taxe eintreten soll, nur ein einfacher Brief beigefügt oder angehängt sein, welcher bei der Austaxirung mit der Waarenprobe oder dem Muster zusammen zu wiegen ist. Ist der Brief schwerer, oder sind die Waarenproben oder Muster in den Brief gelegt, so wird die Sendung der bezüglichen Tarifvergünstigung verlustig. & 18. Mit den Posten dürfen nicht versendet werden: 1) alle durch Druck, Reibung, Luftzudrang oder auch sonst leicht sich entzündende Ma-