(127 ) § 49. Die Aushändigung einer Staffettensendung hat nur gegen Empfangsbekenntniß Aushändigung von Seiten des Adressaten derselben zu geschehen. einer Staffet- tensendung an den Adressaten derselben. VIII. Abschnitt. Tarbestimmungen. 6 50. Für die bei dem Brief-, Packerei= und Personentransporte und bei dem Zeitungs-s Tarif. debit der Postanstalt zu erhebenden Gebühren aller Art ist der dieser Postordnung unter O angefügte, oder ein später auf ausdrückliche Anordnung an dessen Stelle tretender Tarif maaßgebend. A. Carbestimmungen kür Zriek- und Packereipostsendungen. a) Allgemeine Bestimmungen. & 51. Die bei den Postanstalten aushängenden Portomeilenzeiger geben die Entfernungen Portomeilen- an, nach welchen bei denselben das Porto nach allen Postorten des Königlich Sächsischen Post= z#ger- bezirks erhoben wird. 52. Das Personengeld und die Ueberfrachtsgebühr bei den Staatsposten, Postcours- sowie das Extrapost= und Coutiergeld, ingleichen die Staffettenrittgebühren meilenzeiger. werden nach der Länge der zurückzulegenden Straßenstrecke und nach Postmeilen bis zur Fünftel- postmeile erhoben. #53. Für alle Gewichtsbestimmungen bei der Postverwaltung bildet die Gewichts= Gevicht. einheit das Pfund (gleich 500 Grammen) zu 30 Lothen. Die Auswiegung erfolgt bis zu Zwanzigtheil-Lothen. #54. Das Porto ist in Neugroschen und halben Neugroschen zu berechnen und auf den Portoberech- Wressen auszuzeichnen. Neugröschen. Die bei der Berechnung des Gesammtportobetrags sich ergebenden Beträge unter 1 Neugroschen werden gleich 1 Neugroschen, über 1 Neugroschen, aber unter 1 Neugroschen, gleich 1 Neugroschen gerechnet und erhoben. Eine Ausnahme hiervon tritt lediglich in Bezug auf Kreuzbandsendungen ein. (Siehe 858). & 55. Alle Brief-, Packet= und Werthsendungen können nach Wahl des Absenders Frankirungs= frankirt oder unfrankirt aufgegeben werden; eine nur theilweise Frankirung ist unzulässig. freiheit. Briefe an Se. Majestät den König, an die Allerhöchsten und Höchsten Mitglieder des