(140 ) · Schlußbestimmungen. Auszuhäng= 8 . Bei jeder Poststelle müssen stets zu öffentlicher Einsicht ausgehängt sein: ende Dienstsor- 1) die Angabe der Stunden, während welcher der Schalter geöffnet ist, sist . schriften 2) der Extrapost= und der Localmeilenzeiger, 3) der der Postordnung beigefügte Tarif, 4) die vereinsländische Brieftaxe, 5) die Vorschriften über die äußere Beschaffenheit der Postsendungen, 6) die Vorschriften über Frankirung der Briefe durch Marken oder Couverts, 7) eine Uebersicht der Ankunfts= und Abgangszeiten der Posten, 8) die Vorschrift über Beforderung von Personen und Reisegepäck, 9) die Gebührentaxe für das Abtragen der Poststücke und des Gepäcks der mit den Posten ankommenden Reisenden. Aufhebung e# . Durch gegenwärtige mit dem 1 sten Juli 1859 in Wirksamkeit tretende Postord- frühertr Be= nung wird die Posttaxordnung vom 1 3ten Juni 1850 und werden alle sonstigen Bestimm- stimmungen. ungen über Gegenstände, über welche diese Postordnung verfügt, außer Kraft gesetzt. Dresden, am 7ten Juni 1859. Finanz-Ministerium. Frhr. v. Friesen. Dietrich.