Posi- tion. Gegenstand der Tare. Betrag oder sonstige Festsetzung der Gebühren. Vergl. Post- ordnung. — —— für ein ohne Adreßbrief versendetes Werth- oder anderes Packet bis zu dem Gewichte von 1 Pfund incl., oder dem Werthe von 300 Thalern . für einen Auslieferungsschein über Packet— und Werthsendungen von mehr als 1 Pfund Gewicht oder 300 Thlrn. Werth für einen Brief mit Insinuationsdocn= ment (ausschließlich der Insinuations= gebühr) für einen Brief, auf welchen eine Baar — — einzahlung erfolgt ist . bb) für Localbriefe: 1) für einen gewöhnlichen Brief oder ein Fascikel bis 1 Pfund incl. Gewicht 2) für einen recommandirten Brieß, ein- schließlich der Recommandationsgebühr an 2 Ngr. und der Quittungsgebühr 3) für einen Brief mit Werthsdeclara: tion bis zum Betrage von 300 Thlrn. und 8 Loth Gemicht, a) an Loralporto, einschließlich der Quittungsgebühr b) für jedes Hundert Thaler des de— clarirten Werths (wobei für ge- ringere Summen als 100 Thlr. oder überschießende Beträge über 100 Thlr. der Betrag für das polle Hundert erhoben wird) 6 P. 1 Ngr. 2 Mgr. 8 Pf. 8 Pf. 1 Ngr.