(166 ) Was behufs der Beurtheilung der Steuerpflicht der Contribuenten in Bezug auf die ordent- liche Gewerbe= und Personalsteuer im § 2 der obgedachten Verordnung vom 12ten August 1858 vorgeschrieben ist, leidet auch auf die außerordentlichen Gewerbe= und Personalsteuern der Jahre 1859 und 1860 Anwendung. & 2. Bei Ausstellung von Gewerbesteuerscheinen an Ausländer sind, vom Erscheinen gegenwärtiger Verordnung an, in jedem der Jahre 1859 und 1860 außer dem ordentlichen Gewerbesteuersatze (vergl. § 19 der Verordnung vom 23 sten April 1850 — Seite 47 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1850) noch Vier Zehntheile desselben (oder 12 Neugroschen von jedem Thaler, 4 Pfennige von jedem Neugroschen jenes ordentlichen Gewerbesteuersatzes) als außerordentlicher Zuschlag gleichzeitig mit zu erheben, und, daß solches geschehen, auf dem Gewerbesteuerscheine mit den Worten: „Hierüber . . Thlr. . . Nygr. Pf. Zuschlag nach dem Nachtrags- gesetze vom 1 Zten Juni 1859 erhalten N. N. Einnehmer."“ zu bemerken. Auf gleiche Weise ist bei den § 41 B, C des Gewerbe= und Personalsteuergesetzes vom 2 4 sten December 1845 gedachten Ausländern zu verfahren, welche ihre Gewerbesteuer gegen QOuittungen der Ortssteuereinnehmer nach Verdiensttagen zu entrichten haben. & 3. Als Vergütung für die Erhebung, Ablieferung und Berechnung der außerordent- lichen Zuschläge zur Grundsteuer auf die Jahre 1859 und 1860 werden, und zwar von der baaren Einnahme, hiermit bewilligt: ein halbes Procent den Städten Dresden und Leipzig, ein Procent den Mittelstädten und denjenigen kleinen Städten, welche bereits 2 bis 3 Procent Einnehmergebühren für Erhebung 2c. der ordentlichen Grundsteuern beziehen, ein und ein halbes Procent den sämmtlichen Steuergemeinden in den übrigen kleinen Städten und auf dem platten Lande. Die Feststellung der Einnehmergebühren für die außerordentlichen Gewerbe= und Personal- steuern erfolgt durch besondere Verordnungen. Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten. Dresden, am 1 4ten Juni 1859. Finanz-Ministerium. « Frhr. v. Friesen. Geuder.