(175 ) # 22. Der Advocat kann von seinem Auftraggeber die gesetzmäßige Vergütung der für denselben gehabten Mühwaltungen, sowie die Erstattung der für denselben bestrittenen Verläge fordern, auch wenn ihm ein Versprechen darüber nicht gegeben worden ist. §23. Entsteht zwischen dem Advocaten und dessen Auftraggeber über die Höhe der Kostenberechnung Streit, so hat auf des einen oder des anderen Theils Antrag die Feststell- ung derselben zu erfolgen. Sie geschieht in Bezug auf Geschäfte, welche bei öffentlichen, zur Feststellung der vor ihnen erwachsenen Advocatenkosten zuständigen Behörden geführt wurden, von diesen, außerdem von dem Gerichtsamte, unter welchem der Advocat seinen Wohnsitz hat. Der Feststellung sind die öffentlichen und, wo diese zur Beurtheilung nicht ausreichen, auch die Privatacten zu Grunde zu legen und in Fällen, wo erstere nicht zu erlangen sind, oder das Geschäft nicht vor einer öffentlichen Behörde betrieben wurde, die Privatacten allein. Die Kosten der Feststellung und des Ansuchens um dieselbe treffen den Auftraggeber, den Advocaten nur ausnahmsweise dann, wenn die feststellende Behörde ihn zu deren Tragung wegen auf- fallender Ueberschreitung der Sätze der Taxordnung für verbunden erachtet und dieß mittelst einer dem Advocaten zu eröffnenden Resolmion ausspricht. 8 24. Der Advocat ist berechtigt, den Betrag seiner Gebühren und Verläge auf den Grund der durch die zuständige Behörde festgestellten Berechnung im Wege des Executions- processes einbringen zu lassen. Wenn jedoch der Schuldner vor Ablauf der ihm gesetzten Zahlungsfrist gegen einen oder den anderen Ansatz einwendet, daß die Mühwaltung oder der Verlag, den derselbe angiebt, nicht stattgefunden habe, oder die Mühwaltung wider sein Ver- bot vorgenommen worden sei und das Gegentheil nicht sofort aus öffentlichen Acten oder sonst aus öffentlichen Urkunden erhellt, ist rücksichtlich der bestrittenen Ansätze, abgesehen von den sonst gesetzlich bestimmten Fällen, die Hülfsvollstreckung auszusetzen. Wird von dem Gerichte rechtskräftig dahin erkannt, daß der Einwand begründet sei, so hat der Advocatenverein (vergl. 6 26 fg.), welchem vom Gerichte hierüber Mittheilung zu machen ist, den Advocaten in eine Disciplinarstrafe von Einem bis Fünf und Zwanzig Thaler zu nehmen. · 825.DerVertragzwischenderParteiunddemAdvocaten,demzusFolgedemketzte- ren, wenn der Rechtsstreit einen glücklichen Ausgang nimmt, der Streitgegenstand ganz oder theilweise zufallen soll; der Vertrag, durch welchen sich der Advocat von seinem Auftraggeber vor Beendigung des Geschäfts eine höhere, als taxmäßige Vergütung seiner Bemühungen zu- sichern läßt; der Vertrag, durch welchen der Auftraggeber sich verpflichtet, die Geldstrafen zu ersetzen, welche sein Advocat bei Ausführung des demselben gegebenen Auftrags verwirkt hat oder verwirken wird; endlich der Vertrag, mittelst dessen eine im Rechtsstreite befangene For- derung an den mit Einziehung derfelben beauftragten Advocaten abgetreten werden soll, sind verboten und ziehen für den Advocaten eine zur Casse des Advocatenvereins zu erlegende Dis- ciplinarstrafe von Zehn bis Fünfzig Thalern nach sich.