( 184 ) 62. In dem zur mündlichen Verhandlung der Berufung vom Vorstande der Advoca- tenkammer angesetzten Termine erstattet ein von demselben hierzu beauftragtes Mitglied des Advocatenvereins, keinesfalls jedoch dasjenige Mitglied, welches in Gemäßheit des § 57 vor der Advocatenkammer als Berichterstatter thätig gewesen ist, Vortrag über die Verhandlungen erster Instanz, sowie über Vervollständigung der Erörterung, wenn eine solche von der Advo- catenkammer aus eigener Bewegung oder auf Antrag angeordnet gewesen ist. Der Beschuldigte führt seine Beschwerden aus und die Versammlung faßt sodann das Er- kenntniß, welches sofort bekannt gemacht wird. Bleibt der Beschuldigte in dem zur mündlichen Verhandlung angesetzten Termine aus, so wird auch in seiner Abwesenheit mit der Verhandlung und Abfassung eines Erkenntnisses verfahren und Abschrift des letzteren innerhalb acht Tagen, von dessen Bekanntmachung an gerechnet, dem Beschuldigten zur Kenntnißnahme zugestellt. & 63. Dem Erkenntnisse sowohl der Advocatenkammer als des Advocatenvereins sind die Entscheidungsgründe einzuverleiben oder beizugeben. &64. Gegen das Erkenntniß des Advocatenvereins hat eine Berufung nicht Statt. Eine Nichtigkeitsbeschwerde wider dasselbe ist nur dann zu beachten, wenn sie innerhalb zehn Tagen, von Bekanntmachung des Erkenntnisses an gerechnet, bei der Advocatenkammer einge- reicht und darauf gegründet wird, daß bei Fällung des Erkenntnisses in der Versammlung des Advocatenvereins nicht die erforderliche Zahl von Mitgliedern desselben gegenwärtig gewesen sei. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist mit den einschlagenden Acten an das Bezirksappellationsgericht abzugeben, welches darauf das nach Lage der Sache Erforderliche anordnet. Dasselbe hat auch das Erforderliche anzuordnen, wenn bei ihm Beschwerde darüber geführt wird, daß vom Advocatenvereine oder der Advocatenkammer in einem Falle, für welchen der Advocatenverein nicht zuständig gewesen, oder auf eine Strafart, welche außerhalb des Befugnisses desselben ge- legen, erkannt worden sei. 65. Wiedereinsetzung gegen das auf sein Ausbleiben ergangene Erkenntniß der Ad- vocatenkammer oder des Advocatenvereins kann der Beschuldigte nur innerhalb einer von Zu- stellung desselben an zu rechnenden zehntägigen Frist unter der Voraussetzung beantragen, daß die Ladung ihm ohne seine Schuld unbekannt geblieben ist, oder daß seinem Erscheinen oder der rechtzeitigen Anzeige von der Unmöglichkeit seines Erscheinens unabwendbare Hindernisse entgegengestanden haben. 66. Das eine Disciplinarstrafe aussprechende Erkenntniß hat den Beschuldigten zu- gleich in Erstattung der in der Disciplinarstrafsache aufzuwenden gewesenen baaren Auslagen zu verurtheilen. 67. Stellt ein Mitglied des Advocatenvereins, wider welches ein mündlicher Verweis vor der Advocatenkammer erkannt worden ist, zur Entgegennahme desselben auch auf eine zweite