(C 193 ) sofern sich Anlaß zu einer Ergänzung oder Berichtigung ergiebt, diese nach vorher deshalb an das Ministerium der Justiz erstatteter Anzeige und von demselben ertheilter Zustimmung vor- zunehmen, hierauf aber die Wahl der Advocatenkammer nach Maaßgabe der §§# 31 bis mit 33 zu veranstalten. Behufs der Stimmenabgabe werden den Mitgliedern des Vereins vom Ausschusse Stimmzettel zugestellt, welche von dem Vorstande und dem Secretär des Ausschusses signirt sind. Zur Vornahme der Wahl ist eine Versammlung des Advocatenvereins zu ver- anstalten. Die Zustellung der Stimmzettel geschieht durch die Post mittelst recommandirter Zuschriften oder durch einen vom Ausschusse mittelst Handschlags zur Behändigung verpflichteten Boten. Die Einladung zur Wahlversammlung erfolgt zugleich mit Zustellung des Stimm- zettels oder auch durch Bekanntmachung in der Leipziger Zeitung. Zu berücksichtigen sind nicht blos diejenigen Stimmzettel, welche von den in der Versammlung erschienenen Advocaten abge- geben, sondern auch diejenigen, welche von den nicht erschienenen Advocaten bis zu der in der Einladung anzuzeigenden Zeit, wo die Auszählung der Stimmzettel beginnt, dem Ausschusse übersendet werden. Stimmenabgabe mittelst anderer als der vom Ausschusse zugestellten Stimmzettel kommt nicht in Betracht. Der Ausschuß hat über das Wahlgeschäft vollständige Acten zu halten, zu denen insbe- sondere auch die Stimmzettel zu nehmen sind, und sobald dasselbe beendigt ist, über das Er- gebniß unter Beifügung der Acten Anzeige an das Ministerium der Justiz zu erstatten. Dieses wird hierauf, wenn die Wahl ordnungsmäßig erfolgt ist, eines der Kammermit- glieder beauftragen, die erstmalige Wahl des Vorstandes und des Secretärs der Kammer, sowie eines Stellvertreters für einen jeden derselben zu leiten, auch zu diesem Geschäfte ein anderes Kammermitglied als Secretär zuordnen. Der zur Leitung der Wahl Beauftragte hat mit mööglichster Beschleunigung sowohl die Mitgliever der Kammer, als auch die Stellvertreter der- selben mittelst recommandirter Zuschriften oder mittelst Umlaufs, dessen Behändigung von Jedem, welchem er vorgelegt worden, durch seine Namensunterschrift zu bescheinigen ist, zu einer Wahlversammlung einzuladen. Sofern Kammermitglieder ausbleiben sollten, haben für die Ausbleibenden Stellvertreter, und zwar stets zunächst der im Amte der Advocatur Aeltere, an der Abstimmung Theil zu nehmen. Auch der zur Leitung des Wahlgeschäfts Beauftragte sowie der Secretär stimmen mit. Die Abstimmung geschieht mittelst von dem zur Leitung der Wahl Beauftragten ausgegebener, von diesem und dem Serretär signirter Stimmzettel. Zuerst wird die Wahl des Vorstandes, dann die des Stellvertreters für denselben, hierauf die Wahl des Secretärs und dann die des Stellvertreters für denselben vorgenommen. Wenn bei der ersten Abstimmung für eine dieser Stellen eine absolute Stimmenmehrheit nicht er- langt wird, ist die Abstimmung zu wiederholen und es entscheidet, wenn auch jetzt eine absolute Stimmenmehrheit nicht erlangt wird, nunmehr die relative Stimmenmehrheit. Zwischen denen, welche bei der zweiten Abstimmung eine gleiche Stimmenzahl erhalten haben, giebt, so- fern es auf Entscheidung der Frage ankommt, wem der Vorzug gebühren soll, das Loos den 1859. 30