(196 ) Cap. II. Gebühren der Advocaten in den vor Gerichten und anderen Behörden zu betreibenden Angelegenheiten. Für die Information zur Betreibung einer Streitsache vor Gerichten oder anderen Behörden A. bei Uebernahme der Streitsache a) wenn der Streitgegenstand über 50 bis 200 Thlr. ein- schließlich beträgt, —. 20 Ngr. —- bbs b) wenn der Streitgegenstand über 200 bis 500 Thlr. ein- schließlich beträgt, 1 Thlr. —. —= bis C) wenn der Streitgegenstand über 500 bis 2000 Thlr. ein- schließlich beträgt, 2 Thlr. —- — bis . d) wenn der Streitgegenstand 2000 bis 10,000 Thlr. ein- schließlich beträgt, 3 Thlr. — —- bbs. e) wenn der Streitgegenstand über 10,000 Thlr. beträgt, 5 Thlr. —. — bis doch kommen bei der Werthsbestmmung HNebenforderungen an Nutzungen, Zinsen, Schäden und Kosten nicht mit in Betracht. f) wenn der Werth des Streitgegenstandes in dem Klagvor- bringen nicht angegeben ist, oder wenn der Streitgegenstand einen Geldwerth nicht hat, nach Wichtigkeit der Sache für die Betheiligten und nach der Weitläufigkeit sowie Schwierigkeit der Information —= 20 Ngr. — bis B. in Bezug auf einen Beweis oder Gegenbeweis, eine Bescheinig- ung oder Gegenbescheinigung die Hälfte der obigen Ansätze. Diese Ansätze für Information umfassen alle Mühwaltungen, welche der Advocat behufs seiner Vorbereitung für die Sache übernimmt, insbesondere auch die Besprechungen, den Schriftenwechsel mit dem Auftraggeber sowohl als mit Dritten, die Einsicht und das Extrahiren von Acten, Ur- kunden, Rechnungen, die Besichtigung des Streitgegen- standes. Im Falle, daß eine Partei ihre Advocaten in Thlr. 10 10 Ng. Pf.