( 200 ) — — — — 9 - —-—--- --- 42. 43. 44. 45. 46. mit einem Dritten, ausgenommen den Fall, wo die Vergütung für sie in den Ansätzen unter Nr. 1 enthalten ist, —. 10 Ngr. —= bis Für eine Zuschrift an den Auftraggeber oder im Interesse desselben an Dritte, ausgenommen den Fall, wo eine Vergütung für sie in den Ansätzen unter Nr. 1 enthalten ist, —-. 10 Ngr. — bis Für eine Vertheidigungs= oder Rechtfertigungsschrift in einem Verfahren, welches nicht nach Maaßgabe der Strasproceßordunng statsinder 2 Thlr. —. — bis Bei Reisen außerhalb der Flur des Wehnorts kann der Abvocai an Meilengebühren von jeder Postmeile Entfernung bis zum Orte der Bestimmung und zwar zugleich für den Rückweg . in keinem Falle jedoch für einen Reisetag mehr als ansetzen. Es wird der Reisetag zu vier und zwanzig Stunden, zwölf Stunden und darüber werden für einen vollen, weniger als zwölf Stunden aber für einen halben Reisetag gerechnet. Beträgt die Entfernung unter einer Meile, so hat der Advocat die Meilengebühren nur nach Verhältniß der Entfernung zu beanspruchen. Hat der Advocat Geld, gleichviel ob es baares Geld oder Papiergeld ist, zu erheben und abzuliefern, so ist er berechtigt, für die Erhebung und damit zugleich für die Ablieferung 1) bei einem Betrage bis zu 500 Thalern von je 10 Thalern 2) bei einem Mehrbetrage aber von je 100 Thalern desselben außer seinen sonstigen Gebühren anzusetzen. Bei Erhebung und Ablieferung von Werthspapieren ist er befugt, die Hälfte dieser Sätze nach dem Nennwerthe der Werthspapiere zu fordern. Diese Gebühren werden bei Geld wie bei Werthspapieren von jedem einzeln erhobenen Betrage besonders berechnet. In geringfügigen, nach dem Mandate vom 2 Ssten November 1753 zu verhandeluden Rechtssachen darf für das erste Verfahren mehr nicht als —. 20 Ngr. —= bis . . angesetzt werden. Thlr. 20 Ng. — Pf