(201 ) Für andere Arbeiten kann nur die Hälfte der oben angege- benen niedrigsten Sätze berechnet werden. Beträgt ein in einem Edictaltermine oder in einem Liquidationstermine angemeldeter Anspruch nicht über fünfzig Thaler, so darf in den Fällen oben unter Nr. 16 und 17 nur —= 20 Ngr. — bbs 1—— angesetzt werden. 47. Advocaten, welche von einer Partei in den nach dem Gesetze vom 1 ten Mai 1839 zu verhandelnden Streitigkeiten über ganz geringe Civil= ansprüche zugezogen werden, dürfen für ihre sämmtlichen Bemühungen bis zur Bescheidsertheilung von ihren Mochtgebern ein Mehreres nicht aas . ......——20—-— fordern. Für Arbeiten oder Verrichtungen, welche ihnen nach dieser Zeit aufgetragen werden, sind sie die Hälfte der bei wich- tigen Rechtssachen geordneten Ansätze zu verlangen befugt. 48. Die Bestimmungen unter 46 leiden auch Anwendung, wenn vor anderen Behörden, als vor Gerichten, zwischen Parteien eine Streitsache ver- handelt wird, deren Gegenstand nicht über fünfzig Thaler beträgt. 49. Für Liquidirung der Kosten —-. 1 Ngr. —- biss — 10— Cap. III. Gebühren der Advocaten bei den nicht vor Gerichten oder anderen Behörden zu betreibenden Geschäften. Besorgen Advocaten Geschäfte, welche nicht vor Gerichten oder anderen Behörden zu be- treiben sind, oder gewähren sie bei dergleichen Geschäften Rechtsbeistand, so ist, dafern die Betheiligten sich nicht mit ihnen über die dafür zu leistende Vergütung einigen, die Feststellung der Gebührenforderung auf des einen oder des anderen Theils Ansuchen durch das zuständige Gerichtsamt in der Weise zu bewirken, daß « 1)dieAnsätzeimCap.II.unter6,7,39,40,41,42,44,45und49auch für die nicht vor Gerichten und anderen Behörden besorgten Geschäfte zum Maaßstabe dienen, D) in allen anderen Fällen bei Bestimmung der Gebühren theils der Geldwerth, welcher bei einem Geschäfte in Frage kommt, oder, wo ein solcher nicht anzunehmen ist, die Wichtigkeit des Geschäfts für die Betheiligten, theils der Aufwand an Zeit, Mühe und Fleiß, welcher zur zweckentsprechenden Besorgung erforderlich war, in Betracht genommen wird. 1859. 31