(207) Die zugezogenen Zeugen wie der statt derselben zugezogene Notar haben der Verhandlung vom Anfange bis zum Schlusse derselben beizuwohnen. #17. Wird ein zweiter Notar zugezogen, so kommt die Leitung der Verhandlung zwar demjenigen Notar zu, welcher von den Betheiligten darum ersucht worden ist. Es ist aber auch der zweite Notar für die Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich. Die Zeugen sind vor Beginn der Verhandlung von dem Notar darauf zu verweisen, daß es ihnen obliegt, auf das, was in ihrer Gegenwart erklärt und gehandelt wird, sowie darauf, daß der Inhalt des aufzunehmenden Protocolls mit den Vorgängen übereinstimme, genau Acht zu geben. Auch ist, soweit die Verhandlung Geheimhaltung erfordert, diese ihnen zur Pflicht zu machen. #18,Die Notariatszeugen müssen männlichen Geschlechts, mindestens ein und zwanzig Jahre alt, des Lesens und Schreibens fähig und der deutschen Sprache mächtig sein. Es ist nicht nöthig, daß sie sowohl dem Notar, als auch den Betheiligten von Person bekannt sind, vielmehr genügt es, wenn sie dem ersteren oder den letzteren von Person bekannt sind. Unfähig, als Notariatszeugen zu dienen, sind 1) Taube, Stumme, Blinde und diejenigen, welche wegen ihres Geisteszustandes zur Ablegung eines Zeugnisses in einem Rechtsstreite unfähig sind, 2) die Gehülfen, Schreiber und Dienstboten des Notars, 3) Personen, welche als Dienstboten oder sonst im Dienste der Betheiligten stehen, 4) diejenigen, welche wegen Meineids, leichtsinnigen Falscheids, wahrheitswidriger Aus- sage, Diebstahls, Erpressung, Betrugs, Unterschlagung, Fundunterschlagung, Partiererei, Ver- leitung zu Eigenthumsverbrechen, böslichen Bankrotts, Fälschung oder Münzverbrechens zu Strafe oder wegen irgend eines anderen Verbrechens zu einer Zuchthausstrafe verurtheilt worden sind. *19. Was im & 11 über Unfähigkeit des Notars bestimmt ist, gilt unter denselben Voraussetzungen von den Notariatszeugen und dem zweiten Notar. Auch darf nicht zwischen dem Notar und den Notariatszeugen oder dem zweiten Notar Verwandtschaft oder Schwägerschaft in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade, diesen einschließlich, oder das Verhältniß eines Wahlsohnes zum Wahlvater oder das Verhältniß eines Pflegbefohlenen zu seinem Vormunde stattfinden. § 20. Der Notar hat sich durch dießfallsige behufige Befragung der Betheiligten wie der Notariatszeugen oder des zweiten Notars darüber zu vergewissern, daß den Notariatszeugen oder dem zweiten Notar ein Grund der Unfähigkeit nicht entgegensteht. &21. Die Identität der Person, welche vor dem Notar ein Geschäft vornehmen will, muß, wenn sie demselben nicht bekannt ist, durch die Notariatszeugen, dafern diese dem Notar von Person und als glaubhaft bekannt sind,