( 215 ) 45. Ein Recognitionsprotocoll ist auf die anerkannte Urkunde zu bringen und mit dieser den Betheiligten zu verabfolgen. # 46. Wünscht Jemand eine notarielle Beurkundung darüber, daß er sich im Besitze gewisser Urkunden oder Sachen befindet, so hat er diese dem Notar in Gegenwart der No- tariatszeugen oder eines zweiten Notars vorzulegen und dadurch die Ueberzeugung von deren Vorhandensein in seinem Besitze zu verschaffen. Ueber Verhältnisse und Eigenschaften der vorgewiesenen Urkunden oder Sachen, welche die Beurtheilung durch Sachverständige erfordern, soll sich das Protocoll nicht aussprechen. &47. Es ist das Protocoll über eine Versiegelung, welche stets mit dem Notariatssiegel zu geschehen hat, und ebenso das Protocoll über eine Entsiegelung demjenigen, welcher dabei eine verbindliche Erklärung abgab, das Protocoll über die Versteigerung einer unbeweglichen Sache oder über eine Verpachtung an den Meistbietenden demjenigen, welcher das höchste Gebot, das Protocoll über eine Verdingung an den Mindestfordernden demjenigen, welcher die niedrigste Forderung behielt, und wenn in Bietungsfällen die Auswahl unter mehreren Bietern vorbehalten wird, diesen mehreren Bietern vorzulesen, auch, daß dieß geschehen, zu be- merken. Werden Ausstellungen gegen die Richtigkeit des Protocolls auf dießfallsige Ver- ständigung nicht wieder zurückgezogen, so sind sie, auch wenn der Notar sie für unbegründet erachtet, zu Protocoll zu nehmen. Kann die Vorlesung des Protocolls an die hier gedachten Personen darum nicht geschehen, weil sie sich, ohne dieselbe abzuwarten, entfernt oder, dieselbe anzuhören, ausdrücklich verweigert haben, so thut dieß, wofern nur im Protocolle der Grund angegeben ist, aus welchem die Vorlesung an die betreffende Person unterbleiben mußte, der Gültigkeit des Protocolls keinen Eintrag. s48. Das Protocoll, welches die Verpflichtung zu einer Geschäftsführung, Dienst- leistung, Würderung oder zur Function eines Dollmetschers betrifft, ist dem Verpflichteten vorzulesen und wenn es von demselben richtig befunden wird, von ihm mit zu unterzeichnen. Unterbleibt die Unterzeichnung, so ist die Verpflichtung für nicht geschehen zu achten. Bei einer Verpflichtung mittelst Eides sind die allgemeinen über Abnahme eines Eides geltenden Vorschriften maaßgebend. 49. Wenn der Notar angegangen wird, eine Würderung zu veranstalten, so hat er solche, dafern die Betheiligten sich nicht eines Anderen erklären, durch einen zu Würderungen der fraglichen Art in öffeutlicher Pflicht stehenden Schätzer vornehmen zu lassen. Das über die Würderung abgefaßte Protocoll ist dem Schätzer vorzulesen und, wenn es von demselben richtig befunden wird, von ihm mit zu unterzeichnen. & 50. Soll der Notar im Auftrage eines Betheiligten einem Dritten eine Erklärung der & 1 unter 3 beschriebenen Art eröffnen, so hat er sich in die Wohnung oder in das Ge- schäftslocal des Betreffenden zu begeben und ihm in Gegenwart der Notariatszeugen, oder