(218 ) nehmen und die Kosten nach den für die betreffenden Amtshandlungen der Notare bestimmten Sätzen zu beanspruchen. “ # 72. Tritt der Fall ein, daß ein Notar durch andauernde Krankheit, durch längere Abwesenheit oder sonst verhindert wird, Acten vorzulegen oder Ausfertigungen und Abschriften zu ertheilen, so sind auf Ansuchen der Betheiligten die einschlagenden Acten behufs der Vor- legung oder Ertheilung von Ausfertigungen und Abschriften an das Gerichtsamt seines Wohn- sitzes abzuliefern und finden dann die Vorschriften des § 71 ebenfalls Anwendung. &# 7 3.Das Siegel eines Notars, dessen Amtswirksamkeit aufgehört hat, ist vom Ge- richtsamte an das Ministerium der Justiz einzusenden. & 74. Wenn wider einen Notar die Suspension vom Anmte, oder in Folge der An- schuldigung eines Verbrechens die Verhaftung verfügt worden ist, sind von dem Gerichtsamte, unter welchem er seinen Wohnsitz hat, die zur Sicherstellung seiner Acten, sowie des Siegels nöthig werdenden Veranstaltungen zu treffen. Für die Zeit, wo er durch Suspension oder Haft behindert ist, selbst Ausfertigungen oder Abschriften zu besorgen und den dazu Berech- tigten die Acten zur Einsicht vorzulegen, hat dießb vom Gerichtsamte nach Maaßgabe des 71 zu geschehen. Cap. VIII. Notariatsgebühren. & 75. Der Notar bezieht für seine Amtshandlungen von den Betheiligten die durch die Taxordnung bestimmten Gebühren und Verläge. 76. Verträge darüber, daß die Gebühren oder Verläge nach einem höheren Betrage, als die Taxordnung bestimmt, entrichtet werden sollen, sind unverbindend. & 77. Für die Gebühren und Verläge haften alle Diejenigen, welche die Vornahme der Amtshandlung verlangt oder das Geschäft abgeschlossen haben, ungetheilt. & 7,Der Notar ist berechtigt, die Bezahlung seiner Gebühren und Verläge für ei eine Amtshandlung, über welche ein Protocoll aufzunehmen ist, zu verlangen, sobald dasselbe durch Unterzeichnung vollzogen ist. Doch kann er auch dann Gebühren und Verläge fordern, wenn die von ihm angefangene Amtshandlung ohne sein Verschulden unvollendet bleibt. Die Gebühren für die Notariatszeugen oder den zweiten Notar, nicht minder den nöthigen Reise- aufwand für diese und für sich bei Amtshandlungen außerhalb des Wohnsitzes kann er im Voraus verlangen. Ausfertigungen, Abschriften und Zeugnisse braucht er nicht eher, als nach Bezahlung der Gebühren und Verläge zu verabfolgen. #79..Das Begfzeichniß seiner Gebühren und Verläge hat der Notar auf jedem von ihm aufgenommenen Protocolle, auf jeder Ausfertigung, jeder Abschrift und jedem Zeugnisse zu bemerken.