(249 ) § 80. Für ein wegen Formmängel oder sonst aus Verschulden des Notars unwirksames Protocoll, desgleichen für mangelhafte Ausfertigungen, Abschriften oder Zeugnisse sind keine Gebühren und Verläge zu entrichten. ## .Notare, welche die in der Taxordnung bestimmten Ansätze überschreiten, werden zur Rückerstattung des zu viel Abgeforderten angehalten. #2. Beschwerden über die Höhe der vom Notar angesetzten Gebühren und Verläge sind bei dem Appellationsgerichte anzubringen, unter welchem derselbe wohnhaft ist. Gegen dessen Beschlußfassung findet nur Beschwerde bei dem Ministerium der Justiz Statt. B3Die Gebühren= und Verlagsforderung des Notars soll auf dessen Antrag durch das für den Schuldner zuständige Gericht ganz in derselben Verfahrungsweise wie schuldige Gerichtskosten eingebracht werden. Cap. IX. Disciplinargewalt über die Notare. 8 84. Die Ueberwachung des Notariatswesens und die Disciplinargewalt über die No- tare steht dem Ministerium der Justiz und unter diesem jedem Appellationsgerichte in seinem Bezirke zu. #85. Die Gerichte und andere öffentliche Behörden haben, wenn ihnen Pflichtver- letzungen eines Notars bekannt werden, diese bei der Aussichtsbehörde zur Anzeige zu bringen. #6. Die den Advocatenvereinen in den 9§ 51 bis mit 71 der Advocatenordnung ein- geräumte Disciplinarstrafgewalt soll gegen ihre Mitglieder auch dann Anwendung leiden, wenn dieselben bei Ausübung des Amtes eines Notars sich eines mit der nothwendigen Ehrenhaftig— keit des Berufs eines solchen nicht vereinbaren Verhaltens schuldig machen, insbesondere un— ehrenhafte Mittel anwenden, sich Kundschaft zu erwerben, oder wenn sie die ihnen als Notaren obliegenden Amtspflichten in einer Weise verletzen, durch welche das Vertrauen in das Institut des Notariats geschwächt wird. Cap. X. Beendigung des Amtes des Notars. 87. Das Amt des Notars wird beendigt 1) durch bei dem Ministerium der Justiz angezeigte und von diesem genehmigte Ent- sagung auf dasselbe, 2) durch Uebernahme eines Amtes, mit welchem nach Gesetzen oder sonst nach verfassungs- mäßigen Vorschriften die Ausübung des Notariats unvereinbar ist; doch gilt für Uebernahme eines solchen Amtes nicht, wenn ein Notar nach der Bestimmung der Strafproceßordnung zum Hülfsrichter verpflichtet wird, 337