— (228) Taxordnung für die Notare. Cap. I. Allgemeine Bestimmungen. & 1. Die Vorschriften der revidirten Taxordnung vom 2 6sten November 1840 treten, soweit sie die Amtshandlungen der Notare und die von den Notaren bei ihren Amtshandlungen zugezogenen Zeugen betreffen, außer Wirksamkeit. ## 2. Nach Maaßgabe der gegenwärtigen Taxordnung sind die Gebühren und Verläge der Notare sowie der von denselben bei ihren Amtsverrichtungen zugezogenen Zeugen rücksicht- lich solcher Geschäfte in Ansatz zu bringen, welche nach der Zeit, wo gegenwärtige Tatordnung in Kraft getreten, stattgefunden haben. §& B3. Der Notar darf nur solche Gebühren und Verläge in Ansatz bringen, über welche die von ihm gehaltenen Acten Nachweis geben. Wenn für Rechtsgeschäfte, über welche Pro- tocolle aufzunehmen sind, Ansätze nach der Zeitdaner gemacht werden, muß dieselbe in dem Protccolle bemerkt worden sein, widrigenfalls nur eine Zeitdauer von einer Stunde zu ver- güten ist. · S4.NimmtderNotareineAmtshandlungaußerhalbseinerWohnungvor,sokanner außerdertaxmäßigenVergütungfürdieselbenoch—-20Ngr.—-alsEutfernungsgebühr beanspruchen. Die Entfernungsgebühr aber kommt dann nicht in Ansatz, wenn er eine Amts- handlung außerhalb der Flur seines Wohnorts vorgenommen und rücksichtlich derselben Meilen- gebühren berechnet hat. In Fällen, wo ein Zuschlag zu den Gebührensätzen stattfinden kann (vergl. §§# 5 und 6), bezieht sich derselbe nicht mit auf die Entfernungsgebühr. 5. Der Notar kann, 1) wenn er eine Amtshandlung in einer anderen, als der deutschen Sprache vorge- nommen hat, oder 2) wenn seine Amtshandlung ein Rechtsgeschäft betrifft, bei welchem ein Betheiligter oder mehrere Betheiligte unter Zuziehung eines Dollmetschers oder einer Ver- trauensperson handelten, den einfachen Gebührensatz um die Hälfte desselben erhöhen. Er darf jedoch, wenn die Vor- aussetzungen zu dem Rechte auf einen Zuschlag unter 1 und 2 in einem und demselben Falle zusammentreffen, den Zuschlag nur einmal anrechnen. #. Für eine Amtshandlung, welche in der Zeit zwischen Abends 8 Uhr und früh 6 Uhr begonnen wird, kann der Notar den einfachen Gebührensatz um die Hälfte desselben erhöhen. & 7. Wenn der Notar, noch bevor er die Vornahme der im § 1 unter 1, 2, 3 der Notariatsordnung bemerkten Amtshandlungen begonnen, zur Einleitung und Vorbereitung der-