(C 230 ) nach §& 10 der Ausführungsverordnung von den Notaren zu führende Repertorium und alpha- betische Namensverzeichniß zur Einsichtnahme vorzulegen. 1) Nimmt der Notar an einer bei ihm eingereichten oder zur Recognition vorgelegten Schrift eine Stempelhinterziehung wahr, so hat er diese Schrift vor Wiederaushändigung an die Betheiligten zur Einleitung des Strafverfahrens an die zuständige Zoll= und Steuerbehörde 6 6 des Gesetzes vom 1 4ten December 1837) abzugeben. Die hierdurch erwachsenden Kosten sind dem Schuldigen zuzurechnen. 8) Bei Stempelsteuervergehen, welche von Notaren verhangen werden, ist das in dem Gesetze vom 1 4ten December 1837 9# pet. a und 8 8 vorgeschriebene Verfahren zu beobachten. Cap. II. « , Gebühren der Notare. Nr. Thlr. Ng. Pf. 1.|Für Aufnahme des Protocolls über ein einseitiges Rechtsgeschäft, wie z. B. über eine Quittung, Entsagung, Einwilligung in ein Rechts- geschäft, Abtretung eines Rechts, Vollmachtsertheilung, ausgenommen jedoch letztwillige Verfügungen und das Anerlenntaiß einer Urkunde, — . 20 Ngr. —) bbs 3 — — 2. Für Aufnahme des Protocolls über ein mehrfeitiges *. 2 Thlr. — — bbs. 6—— und wenn die Amtshandlung über 2 Stunden dauert, s- jede neu an- gefangene weitere Stunde 1 — — Betraf das Rechtsgeschäft einen Gegenstand, welcher einen Werth vo von mehr als 5000 Thalern hat und bot zugleich das Rechtsgeschäft wegen Verwickelung der durch dasselbe zu ordnenden Verhältnisse außerge- wöhnliche Schwierigkeiten dar, so darf der Notar den einfachen Ansatz um 2 Thlr. — —- bts . . .5———, erhöhen. 3. Für Aufnahme des Protocolls über das Anerkenntniß einer Urkunde. — 20— und wenn das Anerkenntniß von mehr als einer Person zu protocolliren ist, von jeder dieser mehreren Personen noch .. — 3— 4. Für Aufnahme des Protocolls in Fällen des § 46 der Notariatsord- nung —- 20 Ngr. — bbs. 2 — — 5. Für Vornahme eines der § 1 unter 2 der Metariatserdnung gedachten « Geschäfte, sowie Abfassung des Protocolls 115—