(231 ) Nr. 10. 11. 12. und wenn die Amtshandlung über eine Stunde dauert, für jede neu angefangene weitere Stunde noch Für Eröffnung einer Erklärung in Gemäßheit des 5 1 unter 3 ver Notariatsordnung und das darüber abgefaßte 1 — .20 Mgr. 5bis Für Ausstellung eines Zeugnisses über das Leben einer Person a) in dem Falle, daß die Person dem Notar bekannt war b) in dem Falle, daß ihre Identität durch Zeugen versichert wurde . Für Ausstellung eines Zeugnisses in den 6 58 unter 3 der Notariats- ordnung gedachten Fällen —= 10 Ngr. . bis Für ein Zeugniß über die Richtigkeit einer Abschrift a) wenn dieselbe einen Bogen oder weniger einnimmt, und b) für jeden weiteren neu angefangenen halben Bogen . Für Aufnahme eines Wechselprotestes, die Abfassung des Protocolls so- wie die Ausfertigung desselben und zwar auch, wenn der Protest außer- halb der Wohnung des Notars ausgenommen worden ist, . Für Aufnahme des Protocolls über eine letztwillige Verfügung 2 Thir. —- —- bis. und wenn die Amtshandlung mehr als 2 Stunden dauert, für jede neu angefangene weitere Stunde noch Betraf die letztwillige Verfügung ein Vermögen ve von muthmaaßlich mehr als 20,000 Thalern und war die schriftliche Abfassung derselben wegen Verwickelung der Verhältnisse, auf welche dabei Rücksicht ge- nommen werden mußte, mit außergewöhnlichen Shwiertzkeiten ver- knüpft, so darf der Notar den eiacen Ansatz um 2 Thlr. bis . . erhöhen. Für Ausfertigung eines Protocolls (§+ 53 fg. der Notariatsordnung) können, wenn sie vor oder bei Vornahme der Amtshandlung, welche das Protocoll betrifft, beantragt wird, außer den Schreibelöhnen nur die unter Nr. 9 bestimmten Gebühren für ein Zeugniß über die Richtigkeit einer Abschrift angesetzt werden. — — Thlr. Ng. 10 10 15 15 Pf.