(232 ) Nr. 13.— 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. Für die Uebersetzung eines Protocolls in den Fällen des & 37 der Notariatsordnung und wenn dieselbe mehr als einen Bogen einnimmt, für jeden weiteren neu angefangenen Bogen noch Für die zu den Acten zu bringende Uebersetzung eines Zeugnifses bis zu 2 Blattseiten .. . wenn dieselbe a) 3 oder 4 Blattseiten einnimmt. und b) wenn dieselbe mehr als einen ee -einnimmt, für jeden neu angefangenen Bogen noch doch ist bei den Gebührenansätzen unter Nr. 13 und 14 hinsichtlich des Schreibmaaßes die Vorschrift Cap. III. unter 1 in Obacht zu nehmen und können für in das Gebrochene geschriebene Uebersetzungen die vorstehend bestimmten Gebührensätze nur zur Hälfte angesetzt werden. Für Verpflichtung eines Dollmetschers oder eines Schätzers, wenn die- selbe nicht eine selbstständige Amtshandlung bildet, sondern in Verbind- ung und zum Zwecke eines Rechtsgeschäfts - über welches ein Protocoll aufzunehmen ist, Für Registrirung des Antrags auf Ausfertigung eines Protocolls ober Ertheilung einer Abschrift von einem solchen, wenn der Antrag nicht vor oder bei der Amtshandlung, welche das Protocoll betrifft, sondern erst später gestellt wird, Für Vorlegung eines Schriftstücks aus den Notariatsacten und bie Registratur über die Vorlegung. und wenn das Schriftstück mehr als einen Begen enthelt, für jeden weiteren Bogen, auch wenn er nur theilweise beschrieben ist,, Für die Eingangsbemerkung auf den bei dem Notar eingekammenen Schriften Für die Bemerkung des Abgangs einer Ausfertigung cder einer aus den Notariatsacten entnommenen Abschrift . - Für die Nachricht zu den Acten über ein vom Notar aufgenommenes Recognitionsprotocoll, desgleichen über ein von demselben ausgestelltes Zeugniß über die Richtigkeit einer Abschrift. bis Thlr. 20 Ng. 10 10 20 10 15 10 Pf.