(235 ) Außerdem darf bei Sendungen, welche außerhalb des Wohnorts des Notars zu besorgen sind, und zwar a) bei solchen, welche durch die Post befördert werden können, bkos der Postgelderverlag, b) bei solchen, für welche Botengelegenheit vorhanden, nicht mehr, als für Benutzung derselben zu bezahlen war, c) und nur in anderen Fällen, oder wenn die Dringlichkeit oder die besondere Wichtigkeit der Sache ohne des Notars Verschuldung die Besorgung durch einen besonderen Lohnboten erforderte, der dießfalls zu bestreiten gewesene Verlag angesetzt werden. Bei Reisen außerhalb der Flur des Wohnorts kann der Notar außer den Meilengebühren beanspruchen: a) den nothwendigen Verlag für das Fortkommen. Besteht eine Post= oder Eisenbahnverbindung, so ist, dafern mit Rücksicht auf did Zeit des Abgangs der Post oder des Zugs und die Zeit der Ankunft am Bestimmungsorte sowie mit Rücksicht auf die Zeit, wo die Amtshandlung vorzunehmen ist, die Post oder die Eisenbahn be- nutzt werden kann, nur der Aufwand zu berechnen, welcher bei Be- nutzung der Post oder der Eisenbahn entstanden sein würde. Bei Benutzung der Eisenbahn passirt der Verlag für die zweite Classe. b) Diäten für den Tag » Wurde das Geschäft innerhalb 6 Stunden, einschrießlich der Hin- und Rückreise, beendigt, so passirt an Diäten nur Wenngleich der Notar bei einer und derselben Reise außerhalb seines Wohnorts mehrere Amtshandlungen für dieselbe Person, oder Amtshandlungen für verschiedene Personen zu besorgen hatte, fin- den doch die Ansätze unter a und b nur einfach Statt. Es sind die- selben auf die mehreren Amtshandlungen und auf die verschiedenen Personen, für welche sie vorgenommen wurden, angemessen zu vertheilen. Cap. IV. Gebühren und Verläge des zweiten Notars und der Notariatszeugen. Wird auf Verlangen der Betheiligten anstatt der Notariatszeugen ein zweiter Notar zugezogen, so hat derselbe an Zeugengebühren zu be- anspruchen . . . Thlr. Ng. 10 20 Pf.