( 240 ) Berichtigungen: Im & 18 des Postgesetzes vom 7ten Juni 1859 (Seite 92 des Gesetz= und Verordnungsblattes) muß es statt: „beziehendlich als Nachlaß zu berechnende Portobeträge“" heißen: „beziehendlich als Nachschuß zu berechnende Portobeträge“ nicht minder ist im g 62 desselben Gesetzes (Seite 99 des Gesetz= und Verordnungsblattes) statt: „die Postmeile zu 7,50 Metern“ zu lesen: « „die Postmeile zu 7,500 Metern“ ingleichen fallen im 8 80 der Postordnung zu Ausführung des oberwähnten Gesetzes (Seite 137 des Geset= und Verordnungsblattes Zeile 5 von oben) die Worte: „für die“ aus. — Letzte Absendung: am 13ten Juli 1859.