('287 ) Ob übrigens anstatt oder nach Befinden neben ver Seminarschule mit einer Seminar- anstalt des Landes versuchsweise ein Rettungshaus für verwahrloste Kinder verbunden werden solle, bleibt weiterer reiflicher Erwägung und Entschließung vorbehalten. msgä43. Sowohl aus pädagogischen Rücksichten, als um die Lehrkräfte am Seminare weder unverhältnißmäßig anzustrengen noch zu vermehren, soll es gestattet sein, die beiden unter- sten Seminarclassen beim Unterrichte in der Regel zu vereinigen, während die beiden obersten Seminarclassen in der Regel und namentlich in denjenigen Unterrichtsgegenständen, für welche nur eine Stunde wöchentlich angesetzt ist, oder welche ihrer Nafur nach eine Combination mehrerer Wissensstufen nicht wohl vertragen, wie z. B. Generalbaß, Geometrie, zum Theil Rechnen 2c., getrennt zu unterrichten sind. Doch soll hierin den Seminardirectoren, unter Berücksichtigung der Stärke des Seminarcötus, sowie der jeweiligen Umstände und Bedürf- nisse, die möglichste Freiheit gelassen werden. #ä44. Um die Erfolge des Unterrichts zu sichern und zu erhöhen, sind sowohl in den öffentlichen Lectionen Seiten der Lehrer, als in den Arbeitsstunden Seiten der Zöglinge von Zeit zu Zeit regelmäßige Wiederholungen des Gelehrten vorzunehmen. Es sind daher von den Zöglingen die Arbeitsstunden während des Abends jedesmal zur Repetition der Tageslectionen, die Arbeitsstunden des Sonnabends zur Repetition der Wochenlectionen, Seiten der Lehrer aber nicht nur an geeigneten Abschnitten, sondern regelmäßig zu Ende des Monats so viel Lectionen, als erforderlich, zur Wiederholung des Vorgetragenen zu verwenden. Den Seminardirectoren bleibt gestattet und überlassen, sowohl bei den täglichen und wöchentlichen Repetitionen der Zöglinge, als für die Nachhülfe Zurückgebliebener in einzelnen, z. B. den musikalischen Leistungen das sogenannte gegenseitige Hülfssystem, nach welchem die älteren und geförderteren Zöglinge zur Wiederholung und Nachhülfe für die Uebrigen verwendet werden, unter der nöthigen Controle und Aufsicht in Anwendung zu bringen. 45. Um die Erfolge des Unterrichts öffentlich und übersichtlich darzulegen, findet am Schlusse der Jahrescurse eine öffentliche Prüfung der Zöglinge des Seminars in allen Zweigen des Seminarunterrichts, sowie auch der die Seminarschule besuchenden Kinder Statt. Nach Beendigung dieser Prüfungen haben sämmtliche Seminarlehrer in einer Conferenz die Censuren über Fortschritte, Fleiß und sittliches Verhalten eines jeden Seminarzöglings festzustellen und in ein bei dem Seminararchive aufzubewahrendes allgemeines Censurbuch ein- zutragen, während es dagegen winsichtlich ver Censuren für die Zöglinge der Seminarschule bei den 6§ 57, 61 und 62 der Ausführungsverordnung zu dem Elementarvolksschulgesetze getrof- fenen Bestimmungen, jedoch unter Berücksichtigung dessen, was § 3 der Seminarordnung über die der Seminarschule vorgesetzten Aufsichtsbehörden bestimmt ist, verbleibt. # 46. Als Pausen in dem regelmäßigen Gange des Unterrichts sind die Ferien anzu- schen. Dieselben werden, was die Hunvstagsferien betrifft, auf die Zeit von drei Wochen 40 Unterricht in combinirten und getrennten Seminar- cursen. Regelmäßige Repetitionen. 1 Jahres- prüfungen. Ferien.