(276 ) [4 Censuren, so ist derselben ein Reifezeugniß nach dem anliegenden Formulare auszustellen. Auf diesem Zeugnisse ist auch der Grad des sittlichen Wohlverhaltens, resp. mit Angabe dessen, der dasselbe bescheinigt hat, anzumerken. Kann dagegen wegen mangelhafter Leistungen einer Ge- prüften ein Reifezeugniß nicht ertheilt werden, so bleibt es derselben zwar nachgelassen, sich nach Jahresfrist nochmals, unter Beibringung neuer Zeugnisse über ihre Fortbildung und ihr fort- dauerndes Wohlverhalten, zur Prüfung anzumelden und derselben sich zu unterziehen; es hat jedoch eine nochmalige Versagung eines Reifezeugnisses die Wirkung für immer. Katholische Ad- 11. Sollten auch Adspirantinnen katholischer Confession zu dem Behufe, die Be- spirantinnen. rechtigung zur Ertheilung des vollen Elementarunterrichts in katholischen Familien, Instituten oder Schulen dadurch zu erlangen, sich dieser Prüfung unterziehen wollen, so werden sie der- selben unter Zuziehung eines katholischen Geistlichen vor der Prüfungscommission in Dresden unterworfen werden. Schluß. &12. Alle in dem vorstehenden Regulative etwa nicht berührten weiteren Fragen in Betreff des Details der Reifeprüfungen sollen, soweit nöthig, durch besondere Instruction für die Prüfungscommission ihre Erledigung finden. Dresden, am 1 vten Juni 1859. Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. von Falkenstein. Hepmann. Schemag zu einem Reifezeugnisse. N. N. geboren den zu im , welche ihre Vorbildung zum Lehrberufe hat dee Reifeprüfung . bestanden und dabei folgende Specialcensuren: Christliche Religion: Biblische Geschichte Katechismuslehre Weltgeschichte: Geographie: