(280 ) Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel bei— drucken lassen. Gegeben zu Dresden, am 2ten August 1859. Johann. Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. M 64) Verordnung, die Erbauung der Tharandt-Freiberger Eisenbahn betreffend; vom 4ten August 1859. Auf Grund § 2 und § 3 des Gesetzes, die Abtretung von Grundeigenthum zur Erbauung einer Eisenbahn von Tharandt nach Freiberg betreffend, vom 2ten August 1859 (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1859, Seite 279), wird von dem Ministerium des In- nern Nachstehendes verordnet: #1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 2ten laufenden Mo- nats treten für die Eisenbahnanlage von Tharandt nach Freiberg mit der Publication gegen- wärtiger Verordnung in Wirksamkeit. # 2. Bei der Expropriation selbst und rücksichtlich der dabei von den Straßenbaucom- missionen und den Taxatoren zu befolgenden Grundsätze ist denjenigen Bestimmungen allent- halben nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3ten Juli 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1835, Seite 374), sowie beziehendlich in den zu deren Erläuterung ergangenen Verordnungen vom 1 Aten März 1836 (Gesetz= und Verord- nungsblatt vom Jahre 1836, Seite 72) und vom öten März 1844 (Gesetz= und Ver- ordnungsblatt vom Jahre 1844, Seite 122) enthalten sind. &# 3.Bei dem Bahnbaue werden nach Maaßgabe der genehmigten Detailpläne die Fluren der Stadt Tharandt, sowie von Sommedorf, Höckendorf, Dorfhain, Klingenberg, Colmnitz, Niederbobritzsch,