Zu g8 43 und 44 der Aich- ordnung. Zu # 5 der Aichordnung. ( 290) ohne Beisatz des Buchstabens K — und entweder einzugraviren, oder auf einem einzulöthenden Schilde anzubringen, oder auf einem Zinntropfen aufzustempeln, jedenfalls so auszuführen ist, daß sie mit dem Maaße fest verbunden erscheint. & 11. Beim Aichen der Flüssigkeitsmaaße dürfen sich die Aichämter auch sorgfältig justirter sogenannter Aichkolben bedienen. Zum Aichen von Gebinden können sich die Aichämter größere feststehende Aichgefäße an- schaffen, aus denen das Wasser in die Fässer geleitet wird, und bei welchen eine Skala die Menge des ausgeflossenen Wassers bestimmen läßt. Es sind jedoch die Anlagezeichnungen für solche Apparate der Normalaichungscommission zur Genehmigung vorzulegen und es bleibt letzterer vorbehalten, die Apparate vor der Ingebrauchnahme auf die Richtigkeit der angebrachten Skalen zu prüfen. 12. Schankgläser, rücksichtlich deren die Bestimmung darüber, ob und nach welchem Maaße (d. h. nach xr, 1, à3 oder 1 Kanne) dieselben geaicht sein müssen, der örtlichen Regulirung wie früher vorbehalten bleibt, müssen da, wo solche Aichung eingeführt ist, stets einen mindestens 1 Zoll unter dem oberen Rande liegenden, äußerlich eingeschliffenen Strich tragen, welcher den Inhalt begrenzt. Bei Schankgläsern von 3 Kanne Inhalt ist außerdem der Bruch 3 äußerlich einzuschleifen. Als unrichtig wird ein Schankmaaß erst dann ange- sehen, wenn der Fassungsraum desselben bis zum Striche vom Sollinhalte mehr als #l# im Zuviel oder Zuwenig abweicht. Da es unmöglich ist, zu verhindern, daß in vorstehender Weise nur mit dem Striche geaichte Schankgläser auch ohne Mitwirkung der Aichämter hergestellt und von den Glashütten in den Handel gebracht werden, so ist es den Besitzern von Schankgläsern freigestellt, ob sie die Bezeichnung der Gläser mit dem Striche von einem Aichamte oder in sonst beliebiger Weise bewirken lassen wollen. Sie bleiben aber für die Richtigkeit der Gläser selbst verantwortlich. Die Aichämter werden künftig, sobald ihnen Schankgläser nur zum Aichen mit dem Striche gebracht werden, sich zwar diesem Geschäfte unterziehen, aber nicht mehr den Buchstaben des Aichamtes einschleifen. Die Polizeibehörden haben bei den Revisionen der Schankstätten da, wo eine zwangsweise Aichung der Schankgläser besteht, von den vorhandenen, nur in obstehender Weise mit dem Striche bezeichneten Gläsern beliebige Stücke herauszugreifen und dem Aichamte zur Prüfung zu übergeben. Die geordnete Strafe wegen unrichtig befundener Gläser trifft den Eigen- thümer, welcher sich nicht durch Aichamtsbuchstaben auf dem Glase oder durch das Vorgeben entschuldigen kann, daß ein Aichamt die Aichung bewirkt habe. Will sich der Eigenthümer dieser eigenen Verantwortung für die Richtigkeit seiner Schank- gläser entschlagen, so kann er dieß bei mit Henkeln oder einer über dem Fuße befindlichen Einschnürung versehenen Gläsern dadurch thun, daß er sie bei einem Aichamte zur Aichung und Stempelung präsentirt.