( 314 ) 760) Deeret wegen Bestätigung der Statuten der Sächsischen Hypotheken-Versicherungs- gesellschaft vom 12ten September 1859. De- Ministerium des Innern hat im Einverständnisse mit dem Justizministerium den Sta- tuten der Sächsischen Hypotheken-Versicherungsgesellschaft die nachgesuchte Bestätigung mit der Wirkung ertheilt, daß den darin enthaltenen Bestimmungen auf das Genaueste nachge- gangen werde. Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges Decret unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. Dresden, den 1 2ten September 1859. Ministerium des Innern. Für den Minister: Dr. Weinlig. Demuth. # 77) Verordnung, die Einnehmergebühr für die Erhebung der außerordentlichen Gewerbe= und Personalsteuer auf das Jahr 1859 betreffend; vom 16ten September 1859. Wegen der Einnehmergebühr bei der außerordentlichen Gewerbe- und Personalsteuer wird die im § 3 der Ausführungsverordnung vom 1 Aten Juni laufenden Jahres zu dem Nach- tragsfinanzgesetze vom 13ten desselben Monats (Seite 166 des Gesetz= und Verordnungs- blattes vom Jahre 1859) vorbehaltene Bestimmung für das Jahr 1859 hiermit in Fol- gendem ertheilt: «- Fl.FürErhebung,AblieferungundBerechnungderdurchdasvorgedachteNachtragss finanzgesetz § 1 unter bb ausgeschriebenen außerordentlichen Gewerbe= und Personalsteuer wird auf das laufende Jahr von der baaren Einnahme an Einnehmergebühr bewilligt: a) ein halbes Procent den Städten Dresden, Leipzig und Waldenburg, b) ein und drei achtel Procent den Mittelstädten, ingleichen folgenden Steuer- gemeinden, als: