(347 ) vorgängiger Prüfung, sowie nach den Monatsanzeigen der Gerichtsämter zu richten, die Ta- bellen jedoch für jedes Gerichtsamt besonders zu halten und anzufertigen. # 4. Indem den Staatsanwälten auch die Anfertigung der Tabellen unter c übertragen wird, spricht das Justizministerium zugleich die Erwartung aus, daß die Gerichtsämter bei Anfertigung der Monatsanzeigen, sowie der Jahres-Untersuchungstabellen mit Sorgfalt und Genauigkeit verfahren werden. 5. Zur Ergänzung der von den Staatsanwälten zu fertigenden Tabellen bezüglich der den Gerichtsämtern zugewiesenen Strafrechtspflege haben die Gerichtsämter in einem Nachtrage zu den Jahres-Untersuchungstabellen — betreffs deren es bei den zeitherigen Vor- schriften bewendet — nach dem Formulare B Ullb der Zahl nach zu bemerken, wie viele Untersuchungen der daselbst bezeichneten Categorien in dem betreffenden Jahre bei ihnen an- hängig, sowie wie viele davon erledigt worden sind. Nicht minder haben die Gerichtsämter in der Jahres-Untersuchungstabelle bei der Angabe der persönlichen Verhältnisse anzuführen, ob der Bezüchtigte bereits früher criminell bestraft worden ist, wobei es auf die Gleichartigkeit der Verbrechen nicht ankommt. Endlich haben die Gerichtsämter mit der Jahres-Untersuchungstabelle eine summarische Uebersicht der bei ihnen eingegangenen glaubhaften Anzeigen nach Maaßgabe des Formulars unter B IV. an den Bezirksstaatsanwalt mit einzusenden. §6. Die Bezirksgerichte und die Gerichtsämter haben den Staatsanwälten bei der Ausarbeitung der von letzteren anzufertigenden Tabellen durch Mittheilung der Acten, Ertheil- ung von mündlicher oder schriftlicher Auskunft und sonst hülfreiche Hand zu leisten und den dießfallsigen Anträgen der Staatsanwälte zu entsprechen. Beschwerden, welche von der einen oder anderen Seite eingewendet werden sollten, sind von dem Oberstaatsanwalte und in letzter Instanz von dem Justizministerium zu erledigen. &# 7. Die Bezirksgerichte haben über die Ergebnisse der Rechtsmittel in den vor ihnen in erster, resp. zweiter Instanz verhandelten Strafsachen Jahrestabellen nach den beigefügten Formularen unter A V. und B V. anzufertigen. ##8. Die Gerichte in den Schönburgischen Receßherrschaften haben nach den Formu- — laren sub C l. bis mit V. Tabellen über die im Vorjahre bei ihnen als Justizbehörden vor- gekommenen Strassachen anzufertigen. 69. Die zeither vorgeschriebenen und an die Appellationsgerichte einzusenden gewesenen Jahrestabellen über Civil= und Concursprocesse und über Vormundschaften sind künftig und zwar bereits für das Jahr 1859 nicht mehr anzufertigen und einzusenden. Wegen der Vor- mundschaften wird noch besondere Verordnung ergehen.