(382) 26sten April 1837 (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1837, Seite 65) publicirten Uebereinkunft durch den Bundesrath der Schweizcrischen Eidgenossenschaft erklärt hat, so wird solches, und daß von nun an die Bestimmungen der gedachten Uebereinkunft auf den Schweizer Canton Glarus ebenfalls Anwendung zu leiden haben, mit Allerhöchster Genehmigung hier- durch bekannt gemacht. Dresden, den 19ten December 1859. Ministerium der Justiz. Dr. von Behr. Rosenberg. Letzte Absendung: am 4ten Januar 1860.