( 13 ) Mit Allerhöchster Genehmigung wird deshalb nunmehr vom Justizministerium, auf Grund gemachter Wahrnehmungen, zu Sicherstellung der vormundschaftlichen und obervormundschaft- licher Fürsorge für die Bevormundeten aller Art, Folgendes verordnet: 1. Da diese Fürsorge sich, nach Umständen, außer der Vermögensverwaltung, auch auf die Person der Bevormundeten, mithin auf deren geistige und leibliche Pflege, Erzichung, Unterricht, Fortbildung und Bcaufsichtigung mit zu erstrecken hat (vergl. die allg. Vormund- schaftsordnung vom 1 Oten October 1782, Cap. Xll. § 1 fg. und Verordnung vom gten Mai 1829, Gesetzsammlung vom Jahre 1829, Seite 93), so ist zu den betreffenden Nach- laß= oder Vormundschaftsacten auch darüber Nachricht zu bringen, welche Veranstaltungen in den erwähnten Beziehungen allenthalben getroffen worden sind. Dieß gilt besonders auch rücksichtlich außerehelicher Kinder, denen ohne Ausnahme Vor- münder zu bestellen sind. Auf Anordnung des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts wird deshalb den Gerichtsämtern von der Geburt solcher Kinder von Zeit zu Zeit und längstens alljährlich durch die Ortspfarrer oder sonstigen Kirchenbuchführer Nachricht ertheilt werden. In die über die Vormundschaftsbestätigung abzufassende Registratur ist dann die dem Vormunde ertheilte behufige Anweisung mit aufzunehmen. & 2. Zu denselben Acten (§ 1) sind später auch die Anzeigen, welche die Vormünder in den obgedachten Beziehungen alljährlich mündlich oder schriftlich zu erstatten haben (vergl. die & 1 angezogenen gesetzlichen Bestimmungen), sowie alle sonst etwa darüber erlangten Nach- richten, nicht minder die betreffenden Vormundschaftsrechnungen zu bringen. Auch sind darin alle weiteren obervormundschaftlichen Anordnungen und schließlich die Beendigung der Vor- mundschaft zu verlautbaren. # 3. Hiernach haben diese Acten (&8 1 und 2) alle Nachweise über die Vormundschaft zu enthalten. Soweit sie nicht besondere Actenstücke bilden, sind die einzelnen Fascikel, nach Beendigung der betreffenden Vormundschaften, für ein oder mehrere Jahre in einen oder meh- rere Actenbände vereinigt (Vormundschaftsprotocoll auf d. J. — Vol. ) aufzubewahren. &# 4. Damit jedoch die obervormundschaftliche Fürsorge nicht aus dem Auge verloren und zugleich auch leicht und übersichtlich controlirt werden könne, sind überdieß bei jedem Un- tergerichte ein Vormundschaftsbuch und, diesem entsprechend, besondere einzelne Vormundschafts- tabellen anzulegen. § 5. Das Vormundschaftsbuch ist je nach dem Umfange des Gerichts für ein oder mehrere Jahre zum Voraus in feste Pappe binden zu lassen. Bei sehr umfänglichen Gerichten können zu handlicherem Gebrauche mehrere dergleichen Bücher nach Ortschaften oder städtischen Bezirken angelegt werden. In das Vormundschaftsbuch ist jede Vormundschaft, für jeden Bevormundeten besonders, sofort bei Bestellung des Vormundes und zwar nach Maaßgabe der Letzteren in chronologischer 47