Gesch-und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen, 4¼ Stück vom Jahre 1860. K 12) Bekanntmachung, die Beaufsichtigung und Unterhaltung der fiscalischen Brücken betreffend; vom 30sten Januar 1860. N das Finanzministerium mit Allerhöchster Genehmigung beschlossen hat, die Land- baubeamten der ihnen zeither übertragenen Beaufsichtigung der fiscalischen Brücken zu entheben und für die Zukunft die Beaufsichtigung und Unterhaltung der in der Beilage unter C ver zeichneten größeren und wichtigeren fiscalischen Flußbrücken den Bezirkswasserbaucommissionen und der technischen Wasserbauverwaltung, dagegen die aller übrigen fiscalischen Brückenanlagen über Flüsse, Bäche und andere Wasserläufe den Bezirksstraßenbancommissionen und der techni- schen Straßenbauverwaltung zu überweisen, so wird dieß hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Dresden, den 30sten Januar 1860. Finanz-Ministerium. Frhr. v. Friesen. □ Verzeichniß der bis auf weitere Anordnung den Bezirkswasserbaucommissionen und der techni- schen Wasserbauverwaltung überwiesenen fiscalischen Flußbrücken. A. an der Elbe: die Brücke bei Meißen. Hartmann. St1 1860.