(24) ab die Bestimmungen der in dem Gesetz= und Verordnungsblatte erschienenen Ministerial- verordnungen vom 5ten Februar 1852 und vom 25sten Januar 1853 auf die Angehörigen der freien Stadt Lübeck ebenfalls Anwendung zu leiden haben. Dresden, am 7ten März 1860. Ministerium des Innern. Frhr. v. Beust. Schmiedel. 19) Verordnung, die Klafterbreter für die Strohgeflechte betreffend; vom 15ten März 1860. D. sich aus den angestellten Erörterungen ergeben hat, daß die sogenannten Klafterbreter, auf welche man die Strohgeflechte zu schlagen pflegt, in so fern die Natur eines im Verkehre angewendeten Maaßes haben, als aus der Zahl der Umwindungen sich unmittelbar die Zahl der Ellen ergeben soll, welche ein Stück Strohgeflecht hält, so leiden die Vorschriften des Ge- setzes, die Einführung eines allgemeinen Landesgewichts und einige Bestimmungen über das Maaß= und Gewichtswesen im Allgemeinen betreffend, vom 1 2ten März 1858 (Gesetz= und Verordnungsblatt 185 8, Seite 49 fg.) und der dazu gehörigen Verordnung von demselben Tage, auf diese Klafterbreter ebenfalls Anwendung. Bei Vermeidung der in dem angezogenen Gesetze angedrohten Strafen soll daher künftig jedes Klafterbret genau eine Sächsische Elle lang und von einem Aichamte geaicht und gestempelt sein. Die vollständige Durchführung dieser Vorschrift hat bis zum 1sten Januar 1862 zu erfolgen. Nach diesem Zeitpunkte ist gegen die Besitzer unrichtiger oder ungestempelter Klafterbreter mit den angedrohten Strafen zu verfahren. Für das Aichen und Stempeln eines Klafterbretes werden die Aichämter denselben Taxpreis berechnen, wie für das Aichen einer hölzernen Elle. Wegen des Verfahrens beim Aichen der Klafterbreter ergeht an die Aichämter die nöthige Anweisung durch die Normalaichungscommission. Klafterbreter, welche um mehr als # Zoll zu kurz oder zu lang und deren schmale Seiten nicht geradlinig sind, werden zurückgewiesen. Hiernach haben sich Alle, welche es angeht, gebührend zu achten. Dresden, den 15ten März 1860. Ministerium des Innern. Frhr. v. Beust. Demuth.