(40 ) Artikel 33. Findet das Kaiserlich Königlich Oesterreichische Polizeicommissariat einen Reisenden zu beanstanden, welcher von dem Königlich Sächsischen Commissariate beim Eintritte nach Sachsen nicht beanstandet wird, so hat es hiervon dem Königlich Sächsischen Commissa— riate, unter Eröffnung der Gründe der Beanstandung, Mittheilung zu machen. Es bleibt sodann dem Kaiserlich Oesterreichischen Commissariate unbenommen, auch im Falle einer gegentheiligen Ansicht des Königlich Sächsischen Polizeicommissariats, die einfache Zurückweisung oder gefängliche Anhaltung und Rückinstradirung des Reisenden, insofern der- selbe nicht Königlich Sächsischer Unterthan ist, vorzunehmen und diese Verfügung auf der bezüg- lichen Reiseurkunde zu bemerken. Wenn jedoch das Königlich Sächsische Commissariat bei einer solchen Mittheilung eines Verhaftsgrundes sich bestimmt sehen sollte, die Verhaftung des Reisenden kraft eigenen Amts- berufes vorzunehmen, so gebührt dem Königlich Sächsischen Commissariate das Vorrecht der Verhaftnahme, außer in allen den Fällen, wo der zu Verhaftende ein Königlich Sächsischer Staatsangehöriger ist, auch dann, wenn die zu verhaftende einem anderen, als dem Sächsischen Staate angehörige Person nicht sofort an eine Kaiserlich Oesterreichische Behörde abzuliefern, sondern einer Königlich Sächsischen Behörde zur weiteren Verfügung zu übergeben ist. Artikel 34. Bei der Behandlung der aus Sachsen Auspassirenden hat der Grund- satz zu gelten, daß dieselben (vorausgesetzt, daß sie auch wirklich mit dem nächsten Zuge in ununterbrochener Reise auf der Eisenbahn die natürliche Landesgrenze überschreiten) dann, als nach Oesterreich ausgetreten zu betrachten sind, wenn ihr Uebertritt weder von Seiten des Königlich Sächsischen, noch des Kaiserlich Oesterreichischen Polizeicommissariats beanstandet und ihm demgemäß von dem Letzteren das Eintrittsvisum ertheilt und die vidirte Reiseurkunde aus- gefolgt oder eine besondere zur Weiterreise gültige Urkunde eingehändigt worden ist (vergl. Art. 19). Artikel 35. Findet das Kaiserlich Oesterreichische Polizeicommissariat einem Reisenden dieser Art den Eintritt nach Oesterreich zu versagen, so hat es hiervon dem Königlich Sichsischen Polizeicommissariate unter Eröffnung der Gründe Mittheilung zu machen. Artikel 36. Wird von dem Oesterreichischen Polizeicommissariate die Verhaftung eines im Austritte aus Sachsen begriffenen Reisenden für nöthig erachtet, so hat es solches dem Königlich Sächsischen Polizeicommissariate gleichfalls unter Eröffnung des Grundes mitzutheilen und erst dann die Verhaftung, jedoch immer mit Ausschluß der Königlich Sächsischen Staats- angehörigen, vorzunehmen, wenn das Königlich Sächsische Commissariat nicht, kraft seines eigenen Rechts, ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Reisenden, die Arretur vorzu- nehmen befindet. Artikel 37. Geht die Beanstandung eines aus Sachsen Auspassirenden von dem König- lich Sächsischen Polizeicommissariate aus, so hat dasselbe nach den bestehenden Vorschriften den