( 44 ) f) eine Wohnung für einen unverheiratheten Postdiener, bestehend aus Zimmer und Kammer. — B. Sächsischer Seits im Bahnhofe zu Zittau wie Aa, b, c, d, e und f. Die Dienstlocalitäten müssen in beiden Bahnhöfen sich an einer für die Postabfertigung geeigneten Stelle der Personenhalle befinden. Für die sub Ae und f bezeichneten Wohnungsräume wird von der Oesterreichischen Post- anstalt ein angemessener Miethzins entrichtet. Artikel 52. Die Postabfertigung in Verbindung mit der Zollabfertigung betreffend, werden die Eisenbahnwaggons einen für die zollpflichtigen Poststücke bestimmten abgesonderten Packraum erhalten, welcher durch das Verschließen einer einzigen Thüre nach allen Seiten, mithin auch von den übrigen Wagenräumen, ganz abgesperrt werden kann. Artikel 53. In Bezug auf die zollamtliche Grenzabfertigung in Zittau sind folgende Bestimmungen zu beobachten: a) Bei den Zügen von Reichenberg nach Zittau sind vor der Abfahrt von Reichen- berg alle bei dem Austritte aus Oesterreich oder bei dem Eintritte in den Zoll- verein einer Zollamtshandlung unterliegenden Sendungen in den im Artikel 52 bezeichneten verschließbaren Wagenraum zu hinterlegen. Dieser Wagenraum wird von dem Oesterreichischen Zollamte in Reichenberg zollamtlich verschlossen. Die in Kratzau und Grottau zur Beförderung nach oder durch Sachsen auf- gegebenen, einer Zollbehandlung unterliegenden Sendungen können ohne vorläufige Vornahme eines Zollverfahrens unter der Voraussetzung an den Oesterreichischen Conducteur übergeben werden, daß die bezüglichen Postkarten sogleich bei der Ueber- nahme dem gefällsämtlichen Zugbegleiter vorgewiesen und dem letzteren die auf diese Sendungen Bezug nehmenden Papiere zur weiteren Abgabe an die Zollstellen in Zittau eingehändigt werden. Bei dem Einlangen des Zuges auf dem Bahnheofe in Zittau haben sich sofort ein Oesterreichischer und ein Sächsischer Zollbediensteter, sowie der Sächsische Post- expedient und Schaffner in den Postwaggon zu verfügen. Der Oesterreichische Zollbedienstete hat den ämtlichen Verschluß des Wagen- raumes abzunehmen. Zugleich hat derselbe von dem Oesterreichischen Conducteur die Begleitscheine jener Sendungen, deren Austritt aus dem Oesterreichischen Zollgebiete zu controliren ist, in Empfang zu nehmen, sofort die gewöhnliche Austrittsamtshandlung zu voll- ziehen und die fraglichen Papiere sammt den ven dem gefällsämtlichen Zugbegleiter überkommenen dem Sächsischen Zollbediensteten abzutreten. Der Oesterreichische Conducteur hat mittlerweile die nach Zittau lautenden Briefpackete und Fahrpostkarten sammt den dazu gehörigen Stücken dem Säch-