(64) diesem Falle nur für diejenigen Waaren verantwortlich, welche sie durch die getroffenen An- stalten zu verheimlichen bemüht gewesen sind. Macht der Reisende von dieser Befugniß keinen Gebrauch und erklärt ausdrücklich, daß er keine verbotene oder zollpflichtige Waaren bei sich führe, so ist er, wenn dennoch bei der dem— nächstigen Revision dergleichen Waaren vorgefunden werden, nach §# 6 des Zollstrafgesetzes vom Zten April 1838 des Vergehens der Contrebande, resp. der Zolldefraudation, schuldig. Letzte Absendung: am loten Mai 1860.