(66 ) Arzneientaxe für die Königlich Sächsischen Lande. Fünfte Auflage. durch Vermittelung der Rudolf Kuntze'schen Verlagsbuchhandlung hier der Oeffentlichkeit über- geben worden. Mit Seiner Königlichen Majestät Allerhöchster Genehmigung wird dieß andurch bekannt gemacht und zugleich Nachstehendes verordnet: &s 1. Binnen vier Wochen nach der letzten Absendung des diese Verordnung enthaltenden Gesetz= und Verordnungsblattes hat sich jeder Apotheker hiesiger Lande besagte Arzneientaxe anzuschaffen und bei zehn Thalern Strafe dafür zu sorgen, daß dieselbe in der Officin, und zwar in jeder größeren in mehreren Exemplaren, zur öffentlichen Einsicht bereit liege. Dasselbe ist auch hinsichtlich der von Zeit zu Zeit zu erlassenden Nachträge, deren Erscheinen jedesmal in der Leipziger Zeitung bekannt gemacht werden wird, zu beobachten und die abweichenden Bestimmungen dieser Nachträge sind jedesmal in die zu diesem Behufe auch in dieser ander- weiten Arzneientaxe angebrachten leeren Columnen handschriftlich einzutragen. §& 2. Alle Apotheker des Königreichs Sachsen haben sodann ihre Forderungen für Arz- neimittel, pharmaceutische Arbeiten und Gefäße genau nach Maaßgabe dieser Taxe und ihrer künftigen Nachträge einzurichten, dabei auch den in der ersteren und eventuell in den letzteren enthaltenen allgemeinen Bestimmungen nachzugehen. Bei Moderationen der erwähnten Forderungen hat die Arzneientaxe in demselben Umfange zum Anhalte zu dienen. 3. Der Preis jeder gefertigten Arznei ist auf das betreffende in die Apotheke gebrachte Recept deutlich zu schreiben. # 4. Den Apothekern bleibt unbenommen, nicht allein den Hospitälern, Armen= und anderen öffentlichen Anstalten, sondern auch bei allen Lieferungen von Arzneien für solche Kranke, deren Kurkosten aus Staats= und Communal-Fonds oder von Corporationen, welche die öffentliche Armenpflege ersetzen, gezahlt werden, ingleichen Privatpersonen in geeigneten Fällen einen Nachlaß zu bewilligen; es ist jedoch jedesmal der wahre Taxpreis, neben dem ermäßigten, auf den Recepten oder Rechnungen zu bemerken. Die Taxe gilt überhaupt nur für die Receptur, nicht für den Handverkauf. Nach den Preisen des letzteren ihre Forderungen zu bemessen, bleibt den Apothekern nament- lich auch dann überlassen, wenn ohne andere Beimischung Mittel, welche Verbrauchsgegenstände des gewöhnlichen Lebens sind und deren Verkauf auch den Kaufleuten zusteht, mittels ärztlichen Recepts verlangt werden. In solchem Falle ist auf dem letzteren zu dem ermäßigten Preise zu bemerken: H. V. (Handverkauf). 5. Obrigkeiten und Bezirksärzte haben darüber zu wachen, daß eine Ueberschreitung der Taxe und ihrer Nachträge, welche mit Geldstrafe bis zu Fünf und Zwanzig Thalern und nach Befinden, besonders im Wiederholungsfalle, mit verhältnißmäßig höherer Ahndung zu belegen ist, nicht stattfinde.