( 84 ) . 38) Verordnung, die Schurfarbeiten bei dem Regalbergbaue betreffend; vom 13ten Juni 1860. Un die mit den bergmännischen Schurfarbeiten verbundenen Unzuträglichkeiten für die Grundbesitzer möglichst zu vermindern, verordnen die unterzeichneten Ministerien, wie folgt: #1. Da die Bergämter in vielen Fällen, namentlich wenn in größerer Entfernung von ihrem Sitze Schurfarbeiten vorgenommen werden, nicht im Stande sind, die ihnen durch 38 des Gesetzes über den Regalbergbau vom 22 sten Mai 1851 und § 24 der dazu ge- hörigen Ausführungsverordnung vom 1 GCten December 1851 übertragene Aufsicht in aus- reichender Maaße zu führen, so wird denselben hierdurch nachgelassen, zu der Besorgung derjenigen Geschäfte, welche zu der technischen Beaufsichtigung der Schurfarbeiten gehören, geeignete Personen auch außerhalb ihres Mittels gegen Vergütung mit entsprechendem Auf- trage dergestalt zu versehen, daß deren Anordnungen, wie denen des Bergamtes selbst, von den Schürfenden Folge zu leisten ist. & 2. Zugleich werden die Ortspolizeibehörden, unter Bezugnahme auf die Verordnung der unterzeichneten Ministerien vom Sten Mai 1856, einige Bestimmungen über die polizei- liche Competenz der Bergämter betreffend, darauf aufmerksam gemacht, daß die polizeiliche Beaufsichtigung der Schurfarbeiten auch mit zu ihren amtlichen Obliegenheiten gehört. Sie haben sich daher derselben forthin ebenfalls zu unterziehen und gegen wahrgenommene Ord- nungswidrigkeiten ohne Weiteres einzuschreiten oder dieselben, falls technische Rücksichten ein- schlagen, unverzüglich den Bergämtern zur Abstellung mitzutheilen. # 3.Damit die Polizeibehörden Dem gehörig zu entsprechen vermögen, sind ihnen die bergamtlichen Schurfscheine vor Beginn der Schurfarbeiten von den Schürfern vorzuzeigen. Daß dieß geschehen, ist von Ersteren darauf zu bemerken. Die Schürfer sind zu Beobachtung dieser Vorschrift durch eine, den bergamtlichen Schurfscheinen zu inserirende Bemerkung anzu- weisen und haben, wenn sie diese Vorschrift nicht befolgen, eine Ordnungsstrafe von Zwei bis Fünf Thalern zu gewärtigen. # 4. Für den Zweck der Beaufsichtigung des Schürfens und um zugleich Demjenigen zu genügen, was hinsichtlich der Auswahl der Oertlichkeit der Schurfarbeiten im Abschnitte III. Capitel I. des oben angezogenen Gesetzes bestimmt ist, haben die Schurfunternehmer die Punkte im Schurffelde, an welchen sie wirkliche Schurfarbeiten vorzunehmen beabsichtigen, dem Bergamte speciell zu bezeichnen, worauf über die Unbedenklichkeit des Schürfens an den bezeichneten Stellen, unter Gehör des Grundeigenthümers und Vernehmung mit der Orts- polizeibehörde, Erörterungen anzustellen und die Schurfpunkte dann in den Schurfscheinen einzeln anzugeben sind.