Geschäftskreis der Kreisdirec— tion. Geschäftskreis des Ministe— riums des Cul— tus und öffent— lichen Unter— richts. Gründung neuer Real- schulen. Rechte und Pflichten der (c 58 ) Collator und den höheren Behörden und führt die Anordnungen derselben aus. Sie präsentirt die von Privatcollatoren ernannten, neuanzustellenden Lehrer, verpflichtet sie durch ihr geistliches Mitglied und weist sie ein. Sie beaufsichtigt durch ihr geistliches Mitglied besonders den Religionsunterricht und die Schuldisciplin und wohnt den Jahresprüfungen bei. Sie prüft die Lectionspläne und Jahresrechnungen und reicht die ersteren mit ihren Bemerkungen und Erinnerungen zur Kreisdirection ein. Sie ist für die Lehrer Disciplinarbehörde in unterster Instanz. §6. Die Kreisdirection führt die Anordnungen des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts in Betreff der Realschulen ihres Bezirks aus. Sie entwirft insonder- heit den jährlichen Etat, wenn die betreffende Anstalt unter Collatur des Ministeriums steht oder Zuschüsse aus der Staatscasse erhält, und reicht denselben Anfang December jeden Jahres bei dem Ministerium ein. Sie prüft die Jahresrechnungen über Einnahme und Ausgabe bei den Realschulen Königlicher Collatur, sowie den Lectionsplan aller Realschulen ihres Be- zirks und befördert erstere Anfang Februar, letzteren längstens vier Wochen vor Beginn des neuen Schuljahres mit ihren etwaigen Ausstellungen und Vorschlägen an das Ministerium. Sie unterzieht durch ihr geistliches Mitglied mindestens ein Mal im Jahre jede Realschule einer eingehenden Revision und erstattet über die Ergebnisse derselben an das Ministerium Bericht. Sie ist für die Lehrer Disciplinarbehörde in mittler Instanz. # 7. Das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts übt über alle Real- schulen des Landes das Oberaufsichtsrecht und leitet deren innere und äußere Angelegenheiten in oberster Instanz. Es ernennt bei allen Realschulen Königlicher Collatur das gesammte Lehrerpersonal. Die Lehrer an den Realschulen unter Privatpatronat sind demselben sowohl bei ihrer ersten Anstellung als bei dem Aufrücken in höhere Stellen unter genauer Angabe der Lehrgegenstände, welche sie zu vertreten haben, der Genehmigung wegen zu präsentiren. Seiner Prüfung und Genehmigung unterliegen in oberster Instanz die Etats, die Jahres- rechnungen und Lectionspläne (vergl. jedoch § 6). Es revidirt durch Königliche Commissare die Realschulen, wann und so oft es ihm zweckmäßig scheint. Es ist für die Lehrer Disci- plinarbehörde in oberster Instanz. #8. Zur Gründung neuer Realschulen durch städtische Behörden, Communen oder Privatpatrone bedarf es der Genehmigung Seiten des Ministeriums des Cultus und öffent- lichen Unterrichts. Es ist daher solchenfalls, unter Motivirung des Bedürfnisses und unter genauer Darlegung der finanziellen Mittel dazu, diese Genehmigung nachzusuchen und die Entscheidung abzuwarten, ehe mit Errichtung einer Realschule, oder mit Umwandlung einer bereits vorhandenen Schulanstalt in eine solche vorgegangen wird. §9 .S Den Privatpatronaten und Collaturen, soweit Realschulen gegenwärtig schon unter selbigen stehen oder in Zukunft noch zu stehen kommen werden, verbleibt