Anstellungs- und Beförder- ungsprüfung. Vocation. Confirmation und Confirma- tionsbecret. Rechte der- selben. a)Prädicirung. b) Pensions- casse. ) Gehalt. (100 ) schullehrer zu unterwerfen, wenn das Ministerium dieselbe auf Antrag der Collatoren geneh- migt oder resp. selbst bewirkt. Ist der Versetzte genöthigt, seinen Wohnort deshalb zu verändern, so sind demselben die Umzugskosten in dem Falle, wenn sein Einkommen nicht erhöht wird, zu vergüten. (Vergl. 26 des Regulativs für Gelehrtenschulen.) &12. Bei den an Realschulen neu anzustellenden oder in höhere Stellungen aufrücken- den Lehrern bedarf es zwar nach Maaßgabe des Regulativs vom 1 2ten December 1848, die für die Candidaten des höheren Schulamtes zu haltenden Prüfungen betreffend, und der Ver- ordnung wegen Erlassung eines Nachtrags zu diesem Regulative vom 15ten April 1850 einer Anstellungs= resp. Beförderungsprüfung in der Regel nicht. Es behält sich aber das Ministerium vor, in besonderen Fällen und nach Befinden auch nur in einzelnen Fächern zur Erforschung der Oualification eines Designaten für den Unterricht, welcher ihm aufgetragen werden soll, eine vorgängige Prüfung anzuordnen. 13. Die ständigen Lehrer an Realschulen haben bei ihrer ersten Anstellung eine Voca- tion zu empfangen, welche bei Realschulen unter Königlicher Collatur von der betreffenden Schulinspection, bei Realschulen unter Privatpatronat von der Collaturbehörde auszustellen ist und in welche die hauptsächlichsten Anstellungsbedingungen und Verpflichtungen, sowie die Ge- haltsbezüge aufzunehmen sind. Die von Collaturbehörden ausgestellten Vocationen sind zunächst dem Director der Anstalt zur Begutachtung mitzutheilen und vor Aushändigung jedesmal dem Ministerium zur Genehmigung vorzulegen. Bei dem Aufrücken an ein und derselben Anstalt bedarf es nicht der Ausstellung einer neuen Vocation, sondern nur eines Nachtrags zu der bereits ausgestellten. # 14. Alle Haupt= und Nebenlehrer der Realschulen, selbst die provisorisch angestellten Lehrer, werden eidlich verpflichtet; doch haben nur die auf ordentliche Lehrerstellen Berufenen ein Confirmationsdecret zu empfangen. 15. Den ordentlichen Lehrern an den nach gegenwärtigem Regulative vollständig or- ganisirten Realschulen gebührt das Prädicat „Oberlehrer“. 16. Sie gehören als solche zu den Mitgliedern erster Classe bei der Pensionscasse für die Wittwen und Waisen der Lehrer an evangelischen Schulen, insoweit nicht hinsichtlich der- jenigen Oberlehrer, welche keine academischen Studien gemacht haben, zur Zeit noch eine Be- schränkung hierin nach Maaßgabe der Zusatzbestimmung unter c § 4 des Gesetzes vom 1sten Juli 1840 besteht. 17. Alle Lehrer haben Anspruch auf pünktliche Auszahlung der ihnen vocationsmäßig zugesicherten Gehalte. Diese Gehalte sollen übrigens in Angemessenheit zu den Zeitverhält- nissen und Dienstleistungen ausgeworfen und regulirt werden.