Alters— erforderniß. Vorbildung. Aufnahme- prüfung. Zeit der Auf- nahme. Schuldisciplin. Schulbesuch. (104 ) § 28. Die Ansprüche, welche die Realschule durch die größere Zahl der Lehrgegenstände und Unterrichtsstunden an die Kraft und Ausdauer ihrer Zöglinge macht, setzen eine gewisse körperliche Entwickelung und Altersreife voraus. Sie sind daher in der Regel nicht vor er- fülltem zehnten Lebensjahre aufzunehmen. § 29. Die Vorbildung, an welche die Realschule anknüpft und welche sie deshalb vor- finden muß, ist im Allgemeinen diejenige Elementarbildung, wie sie nach vierjährigem Schul- besuche auf dem Standpunkte einer guten Bürgerschule von einem fleißigen und begabten Schüler erreicht sein wird; speciell 1) Bekanntschaft mit der biblischen Geschichte alten und neuen Testaments, Auswendig- können und Wortverständniß des ersten Hauptstücks des kleinen lutherischen Katechismus; 2) geläufiges Lesen und Schreiben deutscher und lateinischer Schrift; 3) Fertigkeit, ein Dictat in beiderlei Schrift niederzuschreiben; 4) desgleichen im Rechnen der vier Species in ganzen und unbenannten Zahlen; 5) desgleichen in mündlicher Wiedergabe einer leichten Erzählung; 6) die ersten Anfänge in den Realien, namentlich in der Geographie. 6 30. Die Reife zur Aufnahme in die Realschule ist durch eine Aufnahmeprüfung fest- zustellen, zu welcher für alle diejenigen Angemeldeten, deren Eintritt allein in die Unterclasse in Frage kommt, mindestens die Lehrer dieser Classe beizuziehen sind. Bei Adspiranten jedoch, welche höheren Classen der Anstalt zugetheilt werden sollen, ist die Aufnahmeprüfung unter Mitwirkung aller dabei betheiligten Classen= wie Fachlehrer, wo möglich aber des gesammten Lehrercollegiums, zu veranstalten. 31. Die Aufnahme in die Realschulen erfolgt alljährlich nur ein Mal vor Beginn des neuen Schulcursus in der von dem Director öffentlich bekannt gemachten Zeit. Außer der Zeit und im Laufe des Schuljahres ist dieselbe nur in einzelnen, durch besondere Umstände gerechtfertigten Fällen, z. B. bei Ortsveränderungen der Eltern r2c. und nur insoweit zulässig, als daraus weder der Anstalt noch dem Aufzunehmenden ein Nachtheil erwächst. 32. Die Aufgenommenen unterliegen vom Tage ihres Eintritts in die Schulanstalt an sowohl in als außer derselben der Schuldisciplin. Dieselbe aber begreift in sich die Gesammtheit aller der Anforderungen, welche die Schule an die Thätigkeit und das Betragen ihrer Zöglinge um dieser selbst willen und zu dem Zwecke stellen muß, daß sie ihre Bildungs= und Erziehungsaufgabe an ihnen erfüllen und erreichen können. s 33. Die Schuldisciplin fordert vor Allem einen regelmäßigen und pünktlichen Schul- besuch, ohne welchen die Ordnung im Großen und Ganzen leiden und die Aufgabe der Schule an einzelnen Zöglingen unerfüllbar werden würde. Einer Lässigkeit hierin ist daher keinerlei Nachsicht zu schenken und im Falle wiederholter fruchtloser Bekämpfung selbst mit den schärfsten Schulstrafen entgegenzutreten.